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dem Portal rund um das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)
Auf mvz-recht.de stellen wir interessierten Ärzten und Patienten Informationen rund um das Medizinische Versorgungszentrum zum Abruf bereit. Ferner können Sie Fragen zum Medizinischen Versorgungszentrum stellen oder einfach nur Ihre Erfahrungen mit Medizinischen Versorgungszentren mitteilen.
Als Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Medizinrecht / Arztrecht sowie als Fachanwalt für Medizinrecht haben Sie ferner die Möglichkeit, Fachbeiträge zum Medizinischen Versorgungszentrum und anderen medizinrechtlichen Themen, kostenfrei auf den Seiten des Informationsdienst Medizinrecht zu veröffentlichen. Gerne nehmen wir Sie auch in unsere Anwaltsverzeichnisse Medizinrecht und als Experte in unsere Seiten auf. Selbstverständlich ist dieser Service für den Anwalt / Fachanwalt für Medizinrecht absolut kostenfrei.
Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)
Am 01. 01. 2004 trat des Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) in Kraft. Darin wird unter anderem das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) geregelt.
Unter einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ist eine fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtung zu verstehen. Die ärztliche Leitung dient der Sicherstellung der medizinischen Unabhängigkeit und schließt daher eine zweite, kaufmännische Leitung nicht aus.
Erstmalig ist es nun möglich, als angestellter Arzt im Rahmen der ambulanten Versorgung tätig zu werden. Ein Arzt muß nun nicht mehr ausschließlich freiberuflich tätig sein, sondern kann dies jetzt auch in einem Angestelltenverhältnis tun.
MVZ & VÄndG
Daran hat auch das Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) zum 1.1.2007 nichts geändert. Auch danach dürfen Medizinische Versorgungszentren nach wie vor eine unbegrenzte Zahl von angestellten Ärzten beschäftigen, während der Bundesmantelvertrag die Anzahl der angestellten Ärzte in Praxen auf drei beschränkt. Allerdings wurde durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz das bisher geltende Niederlassungsprivileg nach fünfjähriger Anstellung im MVZ gestrichen. Über weitere Auswirkungen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) informieren wir Sie auf unserer Seite http://vertragsarztrecht-info.de
Weiterhin ist im MVZ nun auch eine Kooperation von ärztlichen und nichtärztlichen Heilberufen (z.B. Hebammen) im Rahmen einer Gesellschaft möglich.
Fachübergreifend ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) im oben genannten Sinne immer dann, wenn im MVZ mindestens zwei verschiedene Facharztgruppen vertreten sind. Mit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) zum 1.1.2007 ist diese Regelung aber insoweit gelockert worden, als es nun ausreicht, dass zwei Fachärzte über unterschiedliche Schwerpunktbereiche verfügen.
Wer darf ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründen ?
Ein MVZ darf nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) nur von Leistungserbringern im Sinne des SGB V, also bspw. von Ärzten bzw. Zahnärzten, Psychotherapeuten, Hebammen, Apothekern, Krankenhäusern, Pflegediensten, Reha-Einrichtungen und Zahntechnikern, um die wichtigsten zu nennen, gegründet werden. Allerdings reicht die Nennung im SGB V alleine nicht aus. So werden bspw. auch Pharmazeutische Unternehmer im SGB V genannt. Jedoch fehlt ihnen fehlt die Eigenschaft eines Leistungserbringers, denn Pharmazeutische Unternehmer erbringen keine selbständige Leistung gegenüber den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Rund vier Jahre nach Einführung des Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in Deutschland bestehen laut Ärzte Zeitung über 850 MVZ (Tendez steigend).
Weitere Eckzahlen zum Medizinischen Versorgungszentrum sehen folgendermaßen aus:
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3.613 Ärzte sind insgesamt in Medizinischen Versorgungszentren tätig.
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Durchschnittlich sind damit etwa 4 Ärzte in einem MVZ tätig
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Von den 3613 Ärzten sind 2504 in einem Anstellungsverhältnis, das entspricht einer Quote von knapp 70 %
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Dabei stellen Hausärzte, Internisten und Chirurgen die am häufigsten an einem MVZ beteiligten Facharztgruppen
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61 % der MVZ werden von Vertragsärzten getragen
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Als MVZ-Träger treten neben Vertragsärzten am häufigsten Krankenhäuser auf
Und was ändert sich für Patienten ?
Bisher schloss ein Patient einen Behandlungsvertrag mit seinem niedergelassenen Arzt. Läßt sich der Patient nun in einem MVZ behandeln, schließt er den Behandlungsvertrag nun nicht mehr mit dem jeweils behandelnden Arzt, sondern direkt mit dem MVZ. Mit der Folge, dass er nun keinen Anspruch mehr darauf hat, von einem speziellen Arzt, nämlich dem, mit dem er bisher den Behandlungsvertrag schloss, behandelt zu werden. Da dies jedoch kein wirklicher Nachteil ist -das MVZ wird im eigenen Interesse immer den für die jeweilige Behandlung qualifiziertesten Kollegen stellen- hat das Medizinische Versorgungszentrum MVZ für Patienten den Vorteil, dass er (fast) alles unter einem Dach findet, ihm unnötige Doppeluntersuchungen (Stichwort koordinierte, inderdisziplinäre Versorgung), Wartezeiten und Wege erspart bleiben.
Weitere Informationen zum Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) finden Sie unter den Punkten "Allgemein zum MVZ" sowie "Fachbeiträge zum MVZ". Dort finden Sie neben Fachbeiträgen zu einzelnen Punkten auch die Beantwortung der am häufigsten gestellten Fragen zum Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) sowie Checklisten zum Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).
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