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Angestelltensitze eines MVZ können wieder ausgeschrieben und übertragen werden |
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Thursday, 1. April 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf
MVZ - Recht von RECHTSANWALT UND FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Angestelltensitze eines MVZ können wieder
ausgeschrieben und übertragen werden
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat am 10.02.2010 entschieden,
dass ein Angestelltensitz nicht ohne Ausschreibung von einem MVZ in ein
anderes übertragen werden kann.
Damit ist das LSG dem Vortrag eines MVZ nicht gefolgt, welches genauso
wie ein Vertragsarzt auf eine Zulassung verzichten wollte, damit der
darauf Angestellte in einem anderen MVZ angestellt werden kann. Für
Vertragsärzte gilt diese Regelung gem. § 103 Abs. 4a Sozialgesetzbuch V
(SGB V). § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V regelt, dass die Vorschriften, die
sich auf Ärzte beziehen, entsprechend für MVZ gelten, sofern nichts
Abweichendes bestimmt ist. In Anwendung dieser Regelung sollte der
Angestelltensitz auf das andere MVZ übertragen werden. Dies hielt das
LSG jedoch für unzulässig.
Stattdessen zeigte das LSG den Weg auf, dass ein Angestelltensitz eines
MVZ in entsprechender Anwendung des § 103 Abs. 4 SGB V wieder durch die
KV im KV-Blatt ausgeschrieben werden kann, so dass sich hierauf alle
interessierten Ärzte bewerben können. Der Zulassungsausschuss kann dann
im Rahmen der Regelungen des § 103 Abs. 4 SGB V einen geeigneten
Nachfolger auswählen.
Durch diese Art und Weise wird eine Angestelltenzulassung eines MVZ
wieder in eine volle Vertragsarztzulassung rückumgewandelt. Ob dies
möglich ist, ist umstritten. Das Hessische LSG hat sich vor dem
Hintergrund des Eigentumsschutzes aus Artikel 14 Grundgesetz für die
Zulässigkeit dieser Möglichkeit ausgesprochen. Hierbei meint es im
Übrigen nicht die Ausschreibung zur Nachbesetzung eines
Angestelltensitzes. Ein Angestelltensitz kann ohne Ausschreibung
nachbesetzt werden. Daher muss das LSG tatsächlich die
Rückumwandelbarkeit eines Angestelltensitzes in eine volle
Vertragsarztzulassung meinen.
Dies eröffnet nicht nur MVZ, sondern auch Ärzten, die angestellte Ärzte
mit eigener Zulassung beschäftigen, die Möglichkeit, diesen Sitz wieder
auszuschreiben und mit dem Erwerber eine Gemeinschaftspraxis zu gründen.
Hierdurch können sich Ärzte zunächst näher kennenlernen und im
Angestelltenverhältnis zusammenarbeiten, bevor entschieden wird, ob ein
Angestelltensitz wieder ausgeschrieben und in eine volle
Vertragsarztzulassung rückumgewandelt wird, was die Gründung einer
Gemeinschaftspraxis ermöglichen würde.
Das Risiko bei einer Ausschreibung und Nachbesetzung besteht allerdings
darin, dass sich jeder Interessent hierauf bewerben kann und der
Zulassungsausschuss nicht gehalten ist, den favorisierten Bewerber auch
tatsächlich zu nehmen. In den meisten Fällen geschieht dies aber so.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob andere
Sozialgerichte dem folgen.
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.02.2010,
Aktenzeichen: L 4 KA 33/09
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MESSNER
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Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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