Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Beendigung Medizinischer Versorgungszentren auf
MVZ - Recht von RECHTSANWALT UND FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Beendigung Medizinischer Versorgungszentren
Die Teilnahme des Medizinischen Versorgungszentrums an der vertragsärztlichen Versorgung ist gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V an die Zulassung gebunden. Nach § 95 Abs. 6 SGB V kann die Zulassung durch den Zulassungsausschuss entzogen werden. Die Beendigungstatbestände des § 95 Abs. 6 SGB V knüpfen entweder an das Nichtvorliegen bzw. das Entfallen der Zulassungsvoraussetzungen an oder an ein vertragsärztliches Verhalten, das als so schwerwiegend bewertet wird, dass die Zulassung zu entziehen ist. So ist die Zulassung gemäß § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und wenn die Zulassung durch den Zulassungsausschuss fälschlicherweise erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung tatsächlich vorgelegen haben, aber später weggefallen sind. Bei einem MVZ wäre dies der Fall, wenn das MVZ zwar den Betrieb aufnimmt, aber nur auf einem Fachgebiet tätig ist und so das Merkmal der fachübergreifenden ärztlichen Tätigkeit nicht erfüllt wird. Desweiteren ist die Zulassung zu entziehen, wenn ein Nichtleistungserbringer an der Trägerschaft beteiligt ist. Eine solche Situation kann entstehen, wenn eine nicht an der Versorgung teilnehmende natürliche oder juristische Person Anteile an der Trägergesellschaft erwirbt oder einer der Gesellschafter seinen Leistungserbringerstatus verliert.
Nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn das MVZ den Betrieb nicht aufnimmt. Dies ist z. B. auch dann der Fall, wenn das Merkmal der fachübergreifenden Tätigkeit nicht erfüllt ist.
Zum Zulassungsentzug führt auch der Wegfall eines von nur zwei Fachgebieten. Dies kann geschehen durch Kündigung oder Tod desjenigen Arztes, der das eine Fachgebiet verkörpert.
Weiterhin kann die Zulassung gemäß § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V bei gröblicher Pflichtverletzung entzogen werden. Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Verletzung einer vertragsärztlichen Pflicht so schwer wiegt, dass die Entziehung der Zulassung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist.
Die Zulassung kann auch kraft Gesetzes gemäß § 95 Abs. 7 S. 2 SGB V entzogen werden. Danach endet die Zulassung mit Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung oder mit dem Wegzug des MVZ. Erreicht die Gesellschaft ihren vereinbarten Zweck oder ist die Zweckerreichung offenbar unmöglich, erfolgt ebenfalls die Auflösung der Gesellschaft. Auch der Tod eines Gesellschafters bewirkt die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zieht damit die Beendigung des MVZ kraft Gesetzes nach sich. Dieser Punkt kann jedoch vertraglich anders geregelt werden.
Die Folgen der Beendigung eines MVZ sind zum Einen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft. Die Bürgschaft im Sinne von § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V erstreckt sich ausdrücklich auch auf Forderungen, die nach Auflösung des MVZ fällig werden.
Des weiteren muss das Schicksal der Arztstellen eines MVZ geklärt werden, wenn es beendet wird. Besteht ein reines Vertragsärzte-MVZ, so kann der einzelne Vertragsarzt mit seiner Zulassung nach Beendigung des MVZ oder des Teils des MVZ, in dem er tätig war, innerhalb des Zulassungsbezirks entweder in eigener Praxis oder mit anderen Partnern tätig werden. Dies geht jedoch nicht, wenn der Arzt Angestellter des MVZ ist. Hier stellt sich die Frage, ob die in das MVZ eingegangene Arztstelle bei Beendigung separiert, übertragen oder möglicherweise in die ursprüngliche Vertragsarztzulassung zurück umgewandelt werden kann. Eine Entscheidung zu diesem Thema gibt es bis heute noch nicht. Es ist jedoch ein Rechtstreit vor dem Bundessozialgericht hinsichtlich dieser Problematik anhängig. Das Gesetz sieht weder die Möglichkeit der Rückumwandlung in die Vertragsarztzulassung noch die Verlegung der Arztstelle in ein anderes MVZ oder in eine Arztpraxis explizit vor. In zulassungsbeschränkten Planungsbereichen ist es jedoch dem zugelassenen Vertragsarzt erlaubt seine Stelle auszuschreiben und weiter zu geben. Sowohl der Vertragsarzt, der aus der vertragsärztlichen Versorgung ausscheidet, als auch der Arzt eines zu beendenden Teilgebiets eines MVZ stehen in einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich vor dem Problem, dass ihre durch eigene Leistungen geschaffenen Vermögenspositionen ohne die Zulassung zur Teilnahme an der Versorgung zu massiv entwertet werden. Beide Parteien sind gleichermaßen an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt und auch hinsichtlich der Zulassung und Vergütung weitgehend gleichgestellt. Wenn der Gesetzgeber für die Gruppe der Vertragsärzte Vorkehrungen getroffen hat, die den Verkauf einer fortführungsfähigen Vertragsarztsitzes ermöglichen, darf er diese – ohne einen gleichwertigen Ausgleich hierfür zu schaffen – dem MVZ grundsätzlich nicht vorenthalten. Ein sachlicher Grund, der dies rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Letztlich ist aber klar zu sehen, dass der Gesetzgeber die Verwertbarkeit einer Arztstelle nicht ausdrücklich geregelt hat und insofern eine Regelungslücke besteht.
Bei der Gründung eines MVZ sollte sehr auf das Merkmal der fachübergreifenden Tätigkeit sowie die Gründereigenschaft Wert gelegt werden. Außerdem sollte klar gesehen werden, dass die Zulassungen der angestellten Ärzte bei der Beendigung eines MVZ ggf. verloren sind, da diese Regelungslücke bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.
Quelle: LSG Hessen, Urteil vom 10.02.2010, L 4 KA 33/09, Aufsatz Martin Rehborn Beendigung Medizinischer Versorgungszentren, MedRecht 2010, S. 290 bis 298