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Belegärztliche Leistungen können auch von Ärzten eines MVZ erbracht werden PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Erbringung belegärztlicher Leistungen von Ärzten eines MVZ auf MVZ - RECHT von RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 



Belegärztliche Leistungen können auch von Ärzten eines MVZ erbracht werden




Das Sozialgericht Marburg hatte die Frage zu entscheiden, ob ein MVZ einen Anspruch darauf hat, dass die bei ihm angestellten Ärzte als Belegärzte anerkannt werden oder ob nur niedergelassene Vertragsärzte Belegärzte sein können.


Nach Auffassung des Sozialgerichts Marburg (Urteil vom 30.01.2008, Az.: S 12 KA 1079/06) können belegärztliche Leistungen grundsätzlich auch durch ein MVZ erbracht werden, da grundsätzlich alle Vorschriften, die Vertragsärzte betreffen, entsprechend auch auf MVZ anzuwenden sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vorgesehen ist oder etwas Abweichendes aus der Besonderheit der MVZ folgt. Das MVZ kann grundsätzlich Partner eines Belegarztvertrages sein. Die belegärztlichen Leistungen werden dann durch den oder die im MVZ tätigen Ärzte erbracht. Die Genehmigung bleibt zwar personengebunden, da es auf die persönliche Eignung der im MVZ angestellten Ärzte ankommt. Vertragspartner des Belegarztvertrages ist jedoch das MVZ. Die persönlichen Voraussetzungen für die Belegarztanerkennung müssen in der Person des Belegarztes gegeben sein.


Einem Vertragsarzt, der unmittelbar im MVZ tätig ist, kann die Belegarztanerkennung unmittelbar erteilt werden. Insoweit ist ein Vertrag mit dem MVZ nicht erforderlich. Im Falle eines angestellten Arztes im MVZ, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wird im MVZ die Genehmigung für diesen speziellen Arzt erteilt. Der Belegarztvertrag wird in diesem Fall zwischen dem MVZ und dem Belegkrankenhaus geschlossen. Der Belegarztvertrag muss sich aber inhaltlich auf den oder die im MVZ tätigen bestimmten Fachärzte beziehen, welche die persönlichen Anforderungen erfüllen müssen.

 

 

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Joachim Messner 

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Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
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