Startseite
Anwälte & Steuerberater
Fachbeiträge der Anwälte MVZ - MEDIZINISCHES VERSORGUNGSZENTRUM
NEWS-ticker GesundheitsR

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung
Inkasso für Ärzte & Kliniken

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com
ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
München
Münster
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Stuttgart
Nürnberg
Wiesbaden
Wuppertal

SERVICE
Fachbücher Medizin & Recht

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Hüftprothesen
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Gerichtsurteile
Patientenrechte
Patientenverfügung
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Apothekenrecht
Medizinprodukte
Fachanwalt Medizinrecht

Schrift ändern: Kleinere Schrift Grössere Schrift Auf Standard umstellen

Besteht die Möglichkeit, die kassenärztliche Zulassung von einem MVZ in ein anderes MVZ zu verlegen? PDF Drucken E-Mail
Sunday, 8. November 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag
auf MVZ - Recht von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Besteht die Möglichkeit, die kassenärztliche Zulassung von einem MVZ in ein anderes MVZ zu verlegen?



Das Sozialgericht Marburg hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Parteien darüber streiten, ob die Übertragung eines Vertragsarztsitzes von einem MVZ in ein anderes rechtlich statthaft ist. Das Sozialgericht Marburg vertritt die Ansicht, dass für die Übertragung einer Vertragsarztstelle von einem MVZ auf ein weiteres MVZ eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden sei.


§ 103 Abs. 4 u. 4a SGB V seien auf MVZ nicht in der Weise anwendbar, dass ein MVZ auf eine Vertragsarztstelle zu Gunsten eines anderen MVZ verzichten könnte. Das Sozialgericht Marburg ist der Auffassung, dass § 103 Abs. 4a SGB V die Gründer und Betreiber eines MVZ privilegiert. Die Norm schafft weitere Ausnahmeregelungen zu den Zulassungsbeschränkungen in überversorgten Planungsbereichen, um die Gründung von MVZ zu forcieren.


§ 103 Abs. 4a Abs. 1 SGB V soll es ermöglichen, dass niedergelassene Ärzte in einer überversorgten Region ihren Zulassungsstatus aufgeben und künftig als angestellte Ärzte eines MVZ ihre Leistungen erbringen können. Der Zulassungsausschuss hat diese „Übertragung der Zulassung“ zu genehmigen. § 103 Abs. 4a SGB V schaffe insoweit eine Privilegierung des MVZ, als er Ärzten den Wechsel aus der vertragsarztrechtlichen Zulassung und Niederlassung in die Angestelltentätigkeit in einem MVZ erleichtert und es einem MVZ ermöglicht, einen zur Nachfolge ausgeschriebenen Vertragsarztsitz zu übernehmen und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt weiterzuführen.


§ 103 Abs. 4a Satz 2 SGB V fingiere unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen, dass eine Praxisfortführung erfolgt. Eine darüber hinausgehende Fortführungsabsicht sei nicht erforderlich. Die MVZ könnten generell ihre Arztstellen nach § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V nachbesetzen, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. § 103 Abs. 4a SGB V regele insgesamt dezidiert die Möglichkeiten, die ein MVZ bei der Übernahme von Vertragsarztsitzen hat. Diese Vertragsarztsitze benötigt es, da für ein MVZ das Bedarfsplanungsrecht gleichermaßen wie für Vertragsärzte gilt und es ohne die Regelung keine Ärzte anstellen könnte. Eine analoge Anwendung des § 103 Abs. 4 SGB V auf MVZ scheidet nach Ansicht des Sozialgerichts Marburg damit aus.


Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelten die Vorschriften des Vertragsarztrechts, die sich auf Ärzte beziehen, nur entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und MVZ, sofern nichts abweichendes bestimmt ist. Nach Auffassung des Sozialgerichts Marburg trifft § 103 Abs. 4a SGB V aber gerade eine abweichende Regelung für MVZ. Bereits vom Wortlaut her gelte diese Vorschrift nicht für Ärzte, sondern nur für MVZ. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und jetzt auch die Systematik der Absätze 4a und 4b des § 103 SGB V zeigen nach Auffassung des Sozialgerichts Marburg eindeutig, dass der Gesetzgeber in diesem Bereich unterschiedliche Regelungen für MVZ und Ärzte geschaffen hat, so dass eine weitergehende Analogie nicht in Betracht kommt.


Die einem MVZ zugeordneten Vertragsarztstellen seien nach der vertragsarztrechtlichen Systematik nicht verkehrsfähig, auch wenn man fingieren würde, dass ein Praxisteil mit ihnen abgegeben werden könnte. Vertragsarztsitze, die mit angestellten Ärzten besetzt sind, können nicht wieder in Vertragsarztsitz freiberuflich tätiger Vertragsärzte zurückverwandelt werden. Eine Praxisnachfolge in Vertragsarztsitze, die mit angestellten Ärzten besetzt sind, scheidet schon begrifflich aus, da es sich bei diesen Stellen gerade nicht um Arztpraxen handele. Eine Rückführung der Arztstellen ermöglicht nicht den Verkauf dieser Stellen und auch nicht die Abgabe an andere MVZ bzw. die Ausschreibung zur Nachfolge. Selbst bei der endgültigen Aufgabe eines MVZ kommt eine Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 4 SGB V nicht in Betracht. Hierfür bedürfe es einer ausdrücklichen Regelung, die nicht ersichtlich sei.


Der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Marburg steht jedoch gegenüber, dass die Rechtsgrundlage für die Übertragung einer Arztstelle von einem MVZ in ein anderes, eben gerade durch die §§ 72 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V geregelt ist. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V besagt, dass die im 4. Kapitel des SGB V auf Ärzte bezogenen Vorschriften für MVZ entsprechend gelten, sofern nichts abweichendes bestimmt ist. Infolge der daraus herzuleitenden entsprechenden Anwendung von § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V ist der Wechsel einer Arztstelle von einem MVZ in ein anderes zulässig und begründet. Denn § 103 Abs. 4a Satz 1 ist im selben Kapitel im Sinne des Wortlautes von § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V geregelt und enthält keine abweichende Bestimmung hinsichtlich der durch § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V angeordneten analogen Anwendung dieser Vorschrift auf MVZ.

Die Rechtsgrundlage für die Übertragung einer Vertragsarztstelle von einem MVZ auf ein anderes ist demzufolge ganz klar § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der die analoge Anwendung von § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V für genau diesen Fall vorsieht. Ein weiterer Widerspruch gegen die analoge Anwendung von § 103 Abs. 4a SGB V ist die Tatsache, dass ein Arzt gem. § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V unbeschadet der Zulassungsbeschränkung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Zulassung erhält, wenn er mindestens 5 Jahre in einem MVZ in diesem Planungsbereich tätig war. Insofern ist selbst eine gesetzliche Regelung mit § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V da, die die Verlegung einer Arztstelle von einem MVZ in das andere regelt.


Legt man die Annahme zugrunde, dass der Gesetzgeber die Herauslösung der Arztstellen auf dem MVZ nicht wollte, damit der Fortbestand des MVZ nicht gefährdet würde, müsste man lediglich überprüfen, ob der Fortbestand des einen MVZ durch die Verlegung der Arztstelle gefährdet würde. Sollten beide MVZ weiter betrieben werden können, würde einer Verlegung der Arztstelle von dem einen MVZ in das andere nichts widersprechen.


Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein MVZ vergleichbar mit einer Gemeinschaftspraxis aufgelöst werden kann. Bei der Beendigung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis werden in solchen Fällen die Vertragsarztzulassungen entweder von anderen MVZ oder anderen Vertragsarztpraxen übernommen. Hinsichtlich der MVZ ist genau dieser Fall dann demzufolge nicht geregelt. Ein angestellter Arzt in einem MVZ, der auf seine Zulassung zugunsten des eigenen MVZ verzichtet hat, könnte demzufolge seine Zulassung nicht auf ein anderes MVZ übertragen. Es wäre also die Frage zu klären, ob die in das MVZ eingegangene Arztstelle bei Beendigung des MVZ separiert werden kann. Es müsste die Möglichkeit bestehen, die Vertragsarztzulassung rückumzuwandeln oder den Sitz entweder in ein MVZ oder in eine Arztpraxis zu verlegen. Sodann wäre auch eine vom Gesetzgeber gewollte Sicherstellung der Versorgung der Versicherten gewährleistet. Wenn man bei Auflösung eines MVZ den in das MVZ eingebrachten Vertragsarzt separieren kann, kann auch ein Vertragsarztsitz von dem einen MVZ in das andere MVZ verlegt werden. Das Wegfallen der in das MVZ eingegangenen Arztstelle bei dessen Auflösung, würde auch Artikel 14 Grundgesetz widersprechen, da andernfalls eine Entschädigungspflicht nach Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz fehlen würde.


Würden die in das MVZ eingegangenen Zulassungen nicht verwertbar sein, würden bei einer Auflösung eines MVZ möglicherweise mehrere Arztstellen aus dem Planungsbereich wegfallen, die dann auch keine Entschädigungspflicht aus Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz nach sich ziehen würden.


Der Grund für die Regelung des § 103 Abs. 4 SGB V war ganz eindeutig „Eigentumsschutz des ausscheidenden Arztes. Hinsichtlich des MVZ ist der Grund, die Verwertbarkeit des Eigentums, Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz. Wenn man § 103 Abs. 4 SGB V analog auf die Fälle der Auflösung der MVZ anwenden kann, so muss dieser Paragraph auch analog auf die Verlegung des Arztsitzes von einem MVZ auf das andere angewendet werden können. Zudem wäre die nicht mögliche analoge Anwendung des § 103 Abs. 4 SGB V auf die MVZ auch eine Ungleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz. Der zugelassene Vertragsarzt hat jederzeit die Möglichkeit, seine Praxis zu verlegen. Der Arzt, der auf seine Zulassung zu Gunsten eines MVZ verzichtet hat, hat zwar das Recht unter bestimmten Voraussetzungen nach 5 Jahren Tätigkeit im MVZ eine neue Zulassung zu beantragen, darf aber nicht in ein anderes MVZ wechseln bzw. würde er alles ersatzlos verlieren, wenn das MVZ in irgend einer Form beendet würde. Aus diesen Gründen wäre die Ablehnung der analogen Anwendung des § 103 Abs. 4a SGB V ein massiver Eingriff in die oben angesprochenen Grundrechte Artikel 14, da die Zulassung nicht verwertbar wäre und in Artikel 3 Grundgesetz, da der nunmehr angestellte Arzt des MVZ nicht mit dem Niedergelassenen gleichbehandelt werden würde.


Aus diesem Grund ist die analoge Anwendung von § 103 Abs. 4a SGB V vom Gesetzgeber geradezu angeordnet worden.


Das Urteil des SG Marburg ist nicht rechtskräftig, sondern wird derzeit vor dem LSG Hessen überprüft.




Quelle: SG Marburg, Urteil vom 14.01.2009, Az.: S 12 KA 575/08

 

ra_messner  MESSNER BUSCHER
RECHTSANWÄLTE 

Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz

Telefon: 06131 - 96 05 70
Telefax: 06131 - 96 05 762

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.messner-buscher.de
 
 
 

 

 

        
| Häufige Fragen | Nutzungsbedingungen | Datenschutz | Kontakt | Impressum | Presse |
| Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung | Webdesign von LFM | PageEar |