Besteht die Möglichkeit, die kassenärztliche Zulassung von einem MVZ in ein anderes MVZ zu verlegen?
Sunday, 8. November 2009
Medizinrechtlicher Fachbeitragauf MVZ - Recht von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Besteht die Möglichkeit, die kassenärztliche Zulassung von einem MVZ in ein anderes MVZ zu verlegen?
Das Sozialgericht Marburg hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem
die Parteien darüber streiten, ob die Übertragung eines
Vertragsarztsitzes von einem MVZ in ein anderes rechtlich statthaft
ist. Das Sozialgericht Marburg vertritt die Ansicht, dass für die
Übertragung einer Vertragsarztstelle von einem MVZ auf ein weiteres MVZ
eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden sei.
§ 103 Abs. 4 u. 4a SGB V seien auf MVZ nicht in der Weise anwendbar,
dass ein MVZ auf eine Vertragsarztstelle zu Gunsten eines anderen MVZ
verzichten könnte. Das Sozialgericht Marburg ist der Auffassung, dass §
103 Abs. 4a SGB V die Gründer und Betreiber eines MVZ privilegiert. Die
Norm schafft weitere Ausnahmeregelungen zu den Zulassungsbeschränkungen
in überversorgten Planungsbereichen, um die Gründung von MVZ zu
forcieren.
§ 103 Abs. 4a Abs. 1 SGB V soll es ermöglichen, dass niedergelassene
Ärzte in einer überversorgten Region ihren Zulassungsstatus aufgeben
und künftig als angestellte Ärzte eines MVZ ihre Leistungen erbringen
können. Der Zulassungsausschuss hat diese „Übertragung der Zulassung“
zu genehmigen. § 103 Abs. 4a SGB V schaffe insoweit eine Privilegierung
des MVZ, als er Ärzten den Wechsel aus der vertragsarztrechtlichen
Zulassung und Niederlassung in die Angestelltentätigkeit in einem MVZ
erleichtert und es einem MVZ ermöglicht, einen zur Nachfolge
ausgeschriebenen Vertragsarztsitz zu übernehmen und die
vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt
weiterzuführen.
§ 103 Abs. 4a Satz 2 SGB V fingiere unabhängig von den tatsächlichen
Verhältnissen, dass eine Praxisfortführung erfolgt. Eine darüber
hinausgehende Fortführungsabsicht sei nicht erforderlich. Die MVZ
könnten generell ihre Arztstellen nach § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V
nachbesetzen, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. § 103
Abs. 4a SGB V regele insgesamt dezidiert die Möglichkeiten, die ein MVZ
bei der Übernahme von Vertragsarztsitzen hat. Diese Vertragsarztsitze
benötigt es, da für ein MVZ das Bedarfsplanungsrecht gleichermaßen wie
für Vertragsärzte gilt und es ohne die Regelung keine Ärzte anstellen
könnte. Eine analoge Anwendung des § 103 Abs. 4 SGB V auf MVZ scheidet
nach Ansicht des Sozialgerichts Marburg damit aus.
Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelten die Vorschriften des
Vertragsarztrechts, die sich auf Ärzte beziehen, nur entsprechend für
Zahnärzte, Psychotherapeuten und MVZ, sofern nichts abweichendes
bestimmt ist. Nach Auffassung des Sozialgerichts Marburg trifft § 103
Abs. 4a SGB V aber gerade eine abweichende Regelung für MVZ. Bereits
vom Wortlaut her gelte diese Vorschrift nicht für Ärzte, sondern nur
für MVZ. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und jetzt auch die Systematik
der Absätze 4a und 4b des § 103 SGB V zeigen nach Auffassung des
Sozialgerichts Marburg eindeutig, dass der Gesetzgeber in diesem
Bereich unterschiedliche Regelungen für MVZ und Ärzte geschaffen hat,
so dass eine weitergehende Analogie nicht in Betracht kommt.
Die einem MVZ zugeordneten Vertragsarztstellen seien nach der
vertragsarztrechtlichen Systematik nicht verkehrsfähig, auch wenn man
fingieren würde, dass ein Praxisteil mit ihnen abgegeben werden könnte.
Vertragsarztsitze, die mit angestellten Ärzten besetzt sind, können
nicht wieder in Vertragsarztsitz freiberuflich tätiger Vertragsärzte
zurückverwandelt werden. Eine Praxisnachfolge in Vertragsarztsitze, die
mit angestellten Ärzten besetzt sind, scheidet schon begrifflich aus,
da es sich bei diesen Stellen gerade nicht um Arztpraxen handele. Eine
Rückführung der Arztstellen ermöglicht nicht den Verkauf dieser Stellen
und auch nicht die Abgabe an andere MVZ bzw. die Ausschreibung zur
Nachfolge. Selbst bei der endgültigen Aufgabe eines MVZ kommt eine
Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 4 SGB V nicht in Betracht. Hierfür
bedürfe es einer ausdrücklichen Regelung, die nicht ersichtlich sei.
Der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Marburg steht jedoch gegenüber,
dass die Rechtsgrundlage für die Übertragung einer Arztstelle von einem
MVZ in ein anderes, eben gerade durch die §§ 72 Abs. 1 Satz 2 und 103
Abs. 4a Satz 1 SGB V geregelt ist. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V besagt,
dass die im 4. Kapitel des SGB V auf Ärzte bezogenen Vorschriften für
MVZ entsprechend gelten, sofern nichts abweichendes bestimmt ist.
Infolge der daraus herzuleitenden entsprechenden Anwendung von § 103
Abs. 4a Satz 1 SGB V ist der Wechsel einer Arztstelle von einem MVZ in
ein anderes zulässig und begründet. Denn § 103 Abs. 4a Satz 1 ist im
selben Kapitel im Sinne des Wortlautes von § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V
geregelt und enthält keine abweichende Bestimmung hinsichtlich der
durch § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V angeordneten analogen Anwendung dieser
Vorschrift auf MVZ.
Die Rechtsgrundlage für die Übertragung einer Vertragsarztstelle von
einem MVZ auf ein anderes ist demzufolge ganz klar § 72 Abs. 1 Satz 2
SGB V, der die analoge Anwendung von § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V für
genau diesen Fall vorsieht. Ein weiterer Widerspruch gegen die analoge
Anwendung von § 103 Abs. 4a SGB V ist die Tatsache, dass ein Arzt gem.
§ 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V unbeschadet der Zulassungsbeschränkung unter
bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Zulassung erhält, wenn er
mindestens 5 Jahre in einem MVZ in diesem Planungsbereich tätig war.
Insofern ist selbst eine gesetzliche Regelung mit § 103 Abs. 4a Satz 5
SGB V da, die die Verlegung einer Arztstelle von einem MVZ in das
andere regelt.
Legt man die Annahme zugrunde, dass der Gesetzgeber die Herauslösung
der Arztstellen auf dem MVZ nicht wollte, damit der Fortbestand des MVZ
nicht gefährdet würde, müsste man lediglich überprüfen, ob der
Fortbestand des einen MVZ durch die Verlegung der Arztstelle gefährdet
würde. Sollten beide MVZ weiter betrieben werden können, würde einer
Verlegung der Arztstelle von dem einen MVZ in das andere nichts
widersprechen.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein MVZ vergleichbar mit einer
Gemeinschaftspraxis aufgelöst werden kann. Bei der Beendigung einer
fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis werden in solchen Fällen die
Vertragsarztzulassungen entweder von anderen MVZ oder anderen
Vertragsarztpraxen übernommen. Hinsichtlich der MVZ ist genau dieser
Fall dann demzufolge nicht geregelt. Ein angestellter Arzt in einem
MVZ, der auf seine Zulassung zugunsten des eigenen MVZ verzichtet hat,
könnte demzufolge seine Zulassung nicht auf ein anderes MVZ übertragen.
Es wäre also die Frage zu klären, ob die in das MVZ eingegangene
Arztstelle bei Beendigung des MVZ separiert werden kann. Es müsste die
Möglichkeit bestehen, die Vertragsarztzulassung rückumzuwandeln oder
den Sitz entweder in ein MVZ oder in eine Arztpraxis zu verlegen.
Sodann wäre auch eine vom Gesetzgeber gewollte Sicherstellung der
Versorgung der Versicherten gewährleistet. Wenn man bei Auflösung eines
MVZ den in das MVZ eingebrachten Vertragsarzt separieren kann, kann
auch ein Vertragsarztsitz von dem einen MVZ in das andere MVZ verlegt
werden. Das Wegfallen der in das MVZ eingegangenen Arztstelle bei
dessen Auflösung, würde auch Artikel 14 Grundgesetz widersprechen, da
andernfalls eine Entschädigungspflicht nach Artikel 14 Abs. 3
Grundgesetz fehlen würde.
Würden die in das MVZ eingegangenen Zulassungen nicht verwertbar sein,
würden bei einer Auflösung eines MVZ möglicherweise mehrere Arztstellen
aus dem Planungsbereich wegfallen, die dann auch keine
Entschädigungspflicht aus Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz nach sich
ziehen würden.
Der Grund für die Regelung des § 103 Abs. 4 SGB V war ganz eindeutig
„Eigentumsschutz des ausscheidenden Arztes. Hinsichtlich des MVZ ist
der Grund, die Verwertbarkeit des Eigentums, Artikel 14 Abs. 1
Grundgesetz. Wenn man § 103 Abs. 4 SGB V analog auf die Fälle der
Auflösung der MVZ anwenden kann, so muss dieser Paragraph auch analog
auf die Verlegung des Arztsitzes von einem MVZ auf das andere
angewendet werden können. Zudem wäre die nicht mögliche analoge
Anwendung des § 103 Abs. 4 SGB V auf die MVZ auch eine
Ungleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz. Der zugelassene
Vertragsarzt hat jederzeit die Möglichkeit, seine Praxis zu verlegen.
Der Arzt, der auf seine Zulassung zu Gunsten eines MVZ verzichtet hat,
hat zwar das Recht unter bestimmten Voraussetzungen nach 5 Jahren
Tätigkeit im MVZ eine neue Zulassung zu beantragen, darf aber nicht in
ein anderes MVZ wechseln bzw. würde er alles ersatzlos verlieren, wenn
das MVZ in irgend einer Form beendet würde. Aus diesen Gründen wäre die
Ablehnung der analogen Anwendung des § 103 Abs. 4a SGB V ein massiver
Eingriff in die oben angesprochenen Grundrechte Artikel 14, da die
Zulassung nicht verwertbar wäre und in Artikel 3 Grundgesetz, da der
nunmehr angestellte Arzt des MVZ nicht mit dem Niedergelassenen
gleichbehandelt werden würde.
Aus diesem Grund ist die analoge Anwendung von § 103 Abs. 4a SGB V vom Gesetzgeber geradezu angeordnet worden.
Das Urteil des SG Marburg ist nicht rechtskräftig, sondern wird derzeit vor dem LSG Hessen überprüft.
Quelle: SG Marburg, Urteil vom 14.01.2009, Az.: S 12 KA 575/08
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