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Bezeichnung einer fachübergreifenden ärztlichen Einrichtung als „Zentrum“ zulässig PDF Drucken E-Mail
Monday, 8. December 2008

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur zulässigen Bezeichnung einer fachübergreifenden ärztlichen Einrichtung als " Zentrum"
auf MVZ - Recht von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Bezeichnung einer fachübergreifenden ärztlichen Einrichtung als „Zentrum“ zulässig



Ein unter der Bezeichnung „Rheumazentrum“ auftretendes MVZ wurde von einem Abmahnverein wegen angeblich wettbewerbswidriger und daher unzulässiger Verwendung der Bezeichnung „Zentrum“ abgemahnt.


Dieses „Rheumazentrum“ ist eine unter anderem unter Beteiligung eines Laborarztes betriebene, fachübergreifende ambulante Einrichtung und hat der Abmahnung und dem damit behaupteten Anspruch auf Unterlassung dieser Bezeichnung nicht Folge geleistet.


In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Landgericht Erfurt hat das Gericht klargestellt, dass in Anlehnung an das durch das GMG zum 01.01.2004 eingeführte „Medizinische Versorgungszentrum“ bereits der Zusammenschluss zweier unterschiedlicher Fachärzte zur gemeinsamen Berufsausübung ausreicht, um sich als Zentrum bezeichnen zu dürfen.


Damit findet ein langwieriger Streit einen neuen Stand, nachdem jahrelang verschiedene mit dem Namensbestandteil „Zentrum“ geführte ärztliche Einrichtungen immer wieder mit Unterlassungsbegehren von Konkurrenten, Kammern und Abmahnvereinen konfrontiert worden sind.


Im vorliegenden Fall wurde das „Rheumazentrum“ als MVZ betrieben. Aus den Ausführungen des Landgerichts Erfurt ist jedoch abzuleiten, dass die Zulässigkeit einer Bezeichnung als Zentrum auch in anderen Fällen der ärztlichen Berufsausübung, z. B. in einer Gemeinschaftspraxis gegeben ist, wenn das Kriterium der fachübergreifenden Zusammenarbeit vorliegt.


Dafür ist also nicht der Nachweis einer deutlich überdurchschnittlichen Qualität oder Quantität der jeweiligen Einrichtungen erforderlich, was natürlich zusätzlich und lostgelöst von dem Merkmal der fachübergreifenden Tätigkeit die Bezeichnung einer medizinischen Einrichtung als Zentrum rechtfertigen kann.



Quelle: Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22.04.2008, Az.: 1 HK O 221/07

 

ra_messner  MESSNER MEURERS
RECHTSANWÄLTE 

Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz

Telefon: 06131 - 960 570
Telefax: 06131 - 960 57 62

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