Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur zulässigen Bezeichnung einer fachübergreifenden ärztlichen Einrichtung als " Zentrum" auf MVZ - Recht von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Bezeichnung einer fachübergreifenden ärztlichen Einrichtung als „Zentrum“ zulässig
Ein unter der Bezeichnung „Rheumazentrum“ auftretendes MVZ wurde von
einem Abmahnverein wegen angeblich wettbewerbswidriger und daher
unzulässiger Verwendung der Bezeichnung „Zentrum“ abgemahnt.
Dieses „Rheumazentrum“ ist eine unter anderem unter Beteiligung eines
Laborarztes betriebene, fachübergreifende ambulante Einrichtung und hat
der Abmahnung und dem damit behaupteten Anspruch auf Unterlassung
dieser Bezeichnung nicht Folge geleistet.
In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Landgericht Erfurt hat das
Gericht klargestellt, dass in Anlehnung an das durch das GMG zum
01.01.2004 eingeführte „Medizinische Versorgungszentrum“ bereits der
Zusammenschluss zweier unterschiedlicher Fachärzte zur gemeinsamen
Berufsausübung ausreicht, um sich als Zentrum bezeichnen zu dürfen.
Damit findet ein langwieriger Streit einen neuen Stand, nachdem
jahrelang verschiedene mit dem Namensbestandteil „Zentrum“ geführte
ärztliche Einrichtungen immer wieder mit Unterlassungsbegehren von
Konkurrenten, Kammern und Abmahnvereinen konfrontiert worden sind.
Im vorliegenden Fall wurde das „Rheumazentrum“ als MVZ betrieben. Aus
den Ausführungen des Landgerichts Erfurt ist jedoch abzuleiten, dass
die Zulässigkeit einer Bezeichnung als Zentrum auch in anderen Fällen
der ärztlichen Berufsausübung, z. B. in einer Gemeinschaftspraxis
gegeben ist, wenn das Kriterium der fachübergreifenden Zusammenarbeit
vorliegt.
Dafür ist also nicht der Nachweis einer deutlich überdurchschnittlichen
Qualität oder Quantität der jeweiligen Einrichtungen erforderlich, was
natürlich zusätzlich und lostgelöst von dem Merkmal der
fachübergreifenden Tätigkeit die Bezeichnung einer medizinischen
Einrichtung als Zentrum rechtfertigen kann.
Quelle: Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22.04.2008, Az.: 1 HK O 221/07
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MESSNER MEURERS
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Joachim Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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