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Bürgschaftserfordernis bei medizinischen Versorgungszentren |
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Tuesday, 20. July 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Bürgerschaftserfordernis bei medizinischen Versorgungszentren auf
MVZ - Recht von RECHTSANWALT UND FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Bürgschaftserfordernis bei medizinischen Versorgungszentren
Inhaltszusammenfassung:
Werden Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Form von Kapitalgesellschaften geführt, so können MVZ zur Vorlage der Bürgschaft nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V nicht durch eine Nebenbestimmung in einem Verwaltungsakt verpflichtet werden, wenn der Gegenstand des Verwaltungsaktes nicht die Zulassung des MVZ ist.
Im Einzelnen:
Das hessische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 04.11.2009 (Az. 4 KA 10/08, MedR 2010, 443 ff.) entschieden, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Bürgschaft nicht in Form einer Nebenbestimmung erfolgen darf, insbesondere dann nicht, wenn der Hauptverwaltungsakt in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Zulassung des betreffenden MVZ steht.
Die Übernahme von Bürgschaften nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V birgt insbesondere für gemeinnützige Träger eines als Kapitalgesellschaft gegründeten MVZ das Risiko des Verlustes der Gemeinnützigkeit. Auch wenn das MVZ selbst als Kapitalgesellschaft, beispielsweise einer GmbH, geführt wird, sind die Gesellschafter, insbesondere sofern es andere zugelassene Leistungserbringer sind, verpflichtet, nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen abzugeben.
Die Abgabe solcher selbstschuldnerischer Bürgschaftserklärungen fällt natürlich gemeinnützigen Gesellschaften schwer, die als solche Mitgesellschafter von gewerblich tätigen MVZ werden. In der steuerrechtlichen Literatur wird teilweise diskutiert, dass bereits die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung durch einen gemeinnützigen Gesellschafter die Voraussetzung für die steuerliche Privilegierung, die gemeinnützige Gesellschaften haben, entfallen lässt. Diese Entscheidung des hessischen LSG ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, was das Bundessozialgericht (BSG) als Revisionsinstanz entscheiden wird.
Quelle: MedR 2010, 28: 443 ff. m. Anmerkung Matthias Talip und Joachim Wittig
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