Startseite
Anwälte & Steuerberater
Fachbeiträge der Anwälte MVZ - MEDIZINISCHES VERSORGUNGSZENTRUM
NEWS-ticker GesundheitsR

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung
Inkasso für Ärzte & Kliniken

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com
ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
München
Münster
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Stuttgart
Nürnberg
Wiesbaden
Wuppertal

SERVICE
Fachbücher Medizin & Recht

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Hüftprothesen
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Gerichtsurteile
Patientenrechte
Patientenverfügung
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Apothekenrecht
Medizinprodukte
Fachanwalt Medizinrecht

Schrift ändern: Kleinere Schrift Grössere Schrift Auf Standard umstellen

Der wesentliche Inhalt eines Beschäftigungsvertrages eines angestellten Arztes in einem MVZ PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 12. August 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu den wesentlichen Inhalten eines Beschäftigungsvertrages eines angestellten Arztes in einem MVZ
auf MVZ - Recht von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Der wesentliche Inhalt eines Beschäftigungsvertrages eines angestellten Arztes in einem MVZ



Der Beschäftigungsvertrag eines angestellten Arztes in einem MVZ stellt einen Dienstvertrag dar, der sich nach den normalen zivil- und arbeitsrechtlichen Regelungen beurteilt.

Nachfolgend sind die wesentlichen Punkte eines Dienstvertrages aufgeführt, an denen sich orientiert werden kann. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt eines Dienstvertrages hängt stets vom Willen der Vertragsparteien ab und ist am Einzelfall zu messen.



Vertragsparteien

Jeder Vertrag beginnt mit den Vertragsparteien. Hierbei ist zu beachten, dass die Angaben möglichst vollständig sind. Da das MVZ regelmäßig als juristische Person auftritt, ist auf die Vertretungsbefugnis zu achten



Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Einstellung des Arztes als Facharzt.



Stellung des Arztes

Unter dieser Überschrift ist der Rahmen der Tätigkeit zu beschreiben, in dem der Arzt für das MVZ tätig wird. Hierunter fallen zudem insbesondere seine Bindung an die Regeln der Berufsordnung, seine Weisungsfreiheit in medizinischen Fragen sowie seine eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung.



Dienstaufgaben des Arztes

Die Beschreibung der Dienstaufgaben des Arztes ist ein elementarer Bestandteil des Anstellungsvertrages. Neben den ärztlichen Pflichten rund um die Behandlung der Patienten, werden hier die regelmäßige Arbeitszeit sowie die Nähe des Wohnsitzes zur MVZ geregelt.



Persönliche Leistungserbringung

Neben der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung sollte definiert werden, unter welchen Voraussetzungen der Arzt bestimmte Tätigkeiten auf Dritte delegieren darf.



Wirtschaftlichkeitsgebot

Dem Arzt wird es zur Pflicht gemacht, sich bei jeder Behandlung zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu verhalten. Im Falle des Verstoßes können Schadensersatzansprüche des MVZ vereinbart werden, sofern diese auf eine schuldhafte Verursachung durch den Arzt gerichtet sind.



Mitwirkung in Personalangelegenheiten

Gegenstand ist eine Regelung über die Weisungsbefugnis des Arztes sowie seine Mitarbeit bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen, Fortbildungsnachweisen u. Ä.



Fortbildung


Hierunter wird die Fortbildungspflicht des Arztes nach § 95d SGB V festgehalten, die Freistellung für die Fortbildungsveranstalten sowie die Kostentragung.



Urlaub und Krankheit

Die Anzahl der Urlaubstage sowie die Fortzahlungspflicht des MVZ bei Krankheit des Arztes sollten unter diesem Punkt aufgeführt werden.



Bezüge

Der wohl elementarste Teil des Vertrages sollte die vereinbarten Festbezüge, variable Bezüge sowie eine Regelung über Sondervergütungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld beinhalten. Darüber hinaus sollte geregelt werden, ob Sonderdienste und Überstunden mit den Festbezügen abgegolten sind oder als variable Bezüge einer gesonderten Entlohnung unterfallen.



Versicherungsschutz

Regelmäßig übernimmt das MVZ die Haftpflichtversicherung des Arztes gegen Schadensersatzansprüche Dritter.



Entwicklungsklausel

Dem MVZ muss die Möglichkeit gegeben werden, sachlich gebotene strukturelle Veränderungen vorzunehmen. Damit der Arzt dem nicht unbeteiligt Unterworfen ist, wird ihm die Möglichkeit einer vorherigen Anhörung eingeräumt.



Nebentätigkeiten

Es bedarf einer Regelung, inwieweit der Arzt berechtigt ist einer Nebentätigkeit nachzugehen und in welchen Fällen diese einer expliziten Genehmigung des MVZ bedarf. Hierbei ist § 20 Ärzte-ZV zu berücksichtigen.



Vertragsbeginn, Vertragsdauer und Kündigung

Da der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung die Einstellung des Arztes im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung genehmigen muss, kann Vertragsbeginn frühestens der Tag sein, an dem der Zulassungsausschuss die Genehmigung erteilt.

Darüber hinaus sollten die Vertragsdauer und die Kündigungsfristen vereinbart werden.



Genehmigungsverfahren des Zulassungsausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung

Der Arzt ist vertraglich zu verpflichten, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber dem MVZ, der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Zulassungsausschuss abzugeben, die zur Erlangung der für die Einstellung notwendigen Genehmigung erforderlich sind.

Sofern der Arzt seine vorherige Tätigkeiten kündigen muss, bevor die Genehmigung des Zulassungsausschusses vorliegt, bedarf es einer Regelung wie vorzugehen ist, wenn die Genehmigung aus Gründen, die der Arzt nicht zu verantworten hat, nicht erteilt wird.



Wettbewerbsverbot

Um sich nach dem Ausscheiden des Arztes wettbewerbsrechtlich abzusichern, bestehen viele MVZ auf die Vereinbarung einer Wettbewerbsklausel. Um Wirksamkeit zu entfalten, ist auf die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu achten.



Mündliche Nebenabreden und Schriftform

Eine übliche Regelung ist zudem, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen sind und dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Auch die Aufhebung der Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.



Salvatorische Klausel

Da immer einmal eine vertragliche Regelung nichtig oder unwirksam sein kann, ist es wichtig zu vereinbaren, dass eine einzelne nichtige oder unwirksame Bestimmung den Bestand des übrigen Vertrages nicht berührt. Man spricht hier auch von der Erhaltungsklausel. Regelmäßig wird darüber hinaus formuliert, dass an die Stelle einer nichtigen oder unwirksamen Bestimmung die Bestimmung tritt, die dem von den Parteien ursprünglich gewollten am nächsten kommt.



Wie bereits erwähnt, erhebt obige Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dies ist auch nicht möglich, da Verträge grundsätzlich individuell zu behandeln sind. Es wird ausdrücklich davon abgeraten, für einen solch wichtigen Vertrag einfach nur auf Muster zurückzugreifen. Die Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwaltes wird dringend empfohlen.


 

ra_beyer_christopher_fb_neu.jpg
 
BRINKMANN RECHTSANWÄLTE 

Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 

Hülchrather Straße 35

50670  Köln

Telefon:
0221 - 973 00 10
Telefax:
0221 - 73 06 02

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.brinkmann-ra.eu

 

        
| Häufige Fragen | Nutzungsbedingungen | Datenschutz | Kontakt | Impressum | Presse |
| Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung | Webdesign von LFM | PageEar |