Der wesentliche Inhalt eines Beschäftigungsvertrages eines angestellten Arztes in einem MVZ
Wednesday, 12. August 2009
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu den wesentlichen Inhalten eines Beschäftigungsvertrages eines angestellten Arztes in einem MVZ auf MVZ - Recht von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Der wesentliche Inhalt eines Beschäftigungsvertrages eines angestellten Arztes in einem MVZ
Der Beschäftigungsvertrag eines angestellten Arztes in einem MVZ stellt einen Dienstvertrag dar, der sich nach den normalen zivil- und arbeitsrechtlichen Regelungen beurteilt.
Nachfolgend sind die wesentlichen Punkte eines Dienstvertrages aufgeführt, an denen sich orientiert werden kann. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Inhalt eines Dienstvertrages hängt stets vom Willen der Vertragsparteien ab und ist am Einzelfall zu messen.
Vertragsparteien
Jeder Vertrag beginnt mit den Vertragsparteien. Hierbei ist zu beachten, dass die Angaben möglichst vollständig sind. Da das MVZ regelmäßig als juristische Person auftritt, ist auf die Vertretungsbefugnis zu achten
Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Einstellung des Arztes als Facharzt.
Stellung des Arztes
Unter dieser Überschrift ist der Rahmen der Tätigkeit zu beschreiben, in dem der Arzt für das MVZ tätig wird. Hierunter fallen zudem insbesondere seine Bindung an die Regeln der Berufsordnung, seine Weisungsfreiheit in medizinischen Fragen sowie seine eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung.
Dienstaufgaben des Arztes
Die Beschreibung der Dienstaufgaben des Arztes ist ein elementarer Bestandteil des Anstellungsvertrages. Neben den ärztlichen Pflichten rund um die Behandlung der Patienten, werden hier die regelmäßige Arbeitszeit sowie die Nähe des Wohnsitzes zur MVZ geregelt.
Persönliche Leistungserbringung
Neben der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung sollte definiert werden, unter welchen Voraussetzungen der Arzt bestimmte Tätigkeiten auf Dritte delegieren darf.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Dem Arzt wird es zur Pflicht gemacht, sich bei jeder Behandlung zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu verhalten. Im Falle des Verstoßes können Schadensersatzansprüche des MVZ vereinbart werden, sofern diese auf eine schuldhafte Verursachung durch den Arzt gerichtet sind.
Mitwirkung in Personalangelegenheiten
Gegenstand ist eine Regelung über die Weisungsbefugnis des Arztes sowie seine Mitarbeit bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen, Fortbildungsnachweisen u. Ä.
Fortbildung
Hierunter wird die Fortbildungspflicht des Arztes nach § 95d SGB V festgehalten, die Freistellung für die Fortbildungsveranstalten sowie die Kostentragung.
Urlaub und Krankheit
Die Anzahl der Urlaubstage sowie die Fortzahlungspflicht des MVZ bei Krankheit des Arztes sollten unter diesem Punkt aufgeführt werden.
Bezüge
Der wohl elementarste Teil des Vertrages sollte die vereinbarten Festbezüge, variable Bezüge sowie eine Regelung über Sondervergütungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld beinhalten. Darüber hinaus sollte geregelt werden, ob Sonderdienste und Überstunden mit den Festbezügen abgegolten sind oder als variable Bezüge einer gesonderten Entlohnung unterfallen.
Versicherungsschutz
Regelmäßig übernimmt das MVZ die Haftpflichtversicherung des Arztes gegen Schadensersatzansprüche Dritter.
Entwicklungsklausel
Dem MVZ muss die Möglichkeit gegeben werden, sachlich gebotene strukturelle Veränderungen vorzunehmen. Damit der Arzt dem nicht unbeteiligt Unterworfen ist, wird ihm die Möglichkeit einer vorherigen Anhörung eingeräumt.
Nebentätigkeiten
Es bedarf einer Regelung, inwieweit der Arzt berechtigt ist einer Nebentätigkeit nachzugehen und in welchen Fällen diese einer expliziten Genehmigung des MVZ bedarf. Hierbei ist § 20 Ärzte-ZV zu berücksichtigen.
Vertragsbeginn, Vertragsdauer und Kündigung
Da der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung die Einstellung des Arztes im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung genehmigen muss, kann Vertragsbeginn frühestens der Tag sein, an dem der Zulassungsausschuss die Genehmigung erteilt.
Darüber hinaus sollten die Vertragsdauer und die Kündigungsfristen vereinbart werden.
Genehmigungsverfahren des Zulassungsausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung
Der Arzt ist vertraglich zu verpflichten, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber dem MVZ, der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Zulassungsausschuss abzugeben, die zur Erlangung der für die Einstellung notwendigen Genehmigung erforderlich sind.
Sofern der Arzt seine vorherige Tätigkeiten kündigen muss, bevor die Genehmigung des Zulassungsausschusses vorliegt, bedarf es einer Regelung wie vorzugehen ist, wenn die Genehmigung aus Gründen, die der Arzt nicht zu verantworten hat, nicht erteilt wird.
Wettbewerbsverbot
Um sich nach dem Ausscheiden des Arztes wettbewerbsrechtlich abzusichern, bestehen viele MVZ auf die Vereinbarung einer Wettbewerbsklausel. Um Wirksamkeit zu entfalten, ist auf die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu achten.
Mündliche Nebenabreden und Schriftform
Eine übliche Regelung ist zudem, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen sind und dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Auch die Aufhebung der Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.
Salvatorische Klausel
Da immer einmal eine vertragliche Regelung nichtig oder unwirksam sein kann, ist es wichtig zu vereinbaren, dass eine einzelne nichtige oder unwirksame Bestimmung den Bestand des übrigen Vertrages nicht berührt. Man spricht hier auch von der Erhaltungsklausel. Regelmäßig wird darüber hinaus formuliert, dass an die Stelle einer nichtigen oder unwirksamen Bestimmung die Bestimmung tritt, die dem von den Parteien ursprünglich gewollten am nächsten kommt.
Wie bereits erwähnt, erhebt obige Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dies ist auch nicht möglich, da Verträge grundsätzlich individuell zu behandeln sind. Es wird ausdrücklich davon abgeraten, für einen solch wichtigen Vertrag einfach nur auf Muster zurückzugreifen. Die Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwaltes wird dringend empfohlen.