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Die einzureichenden Unterlagen für die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes in ein MVZ PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 12. August 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu den einzureichenden Unterlagen für die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes in ein MVZ
auf MVZ - Recht von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Die einzureichenden Unterlagen für die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes in ein MVZ



Die Einstellung eines Arztes in ein MVZ ist genehmigungspflichtig und bedarf der Vorlage verschiedenster Dokumente an den Zulassungsausschuss. Neben dem Antrag mit Angabe der örtlichen Betriebsstätte des MVZ und der  Arztbezeichnung, für die die Anstellung beantragt wird, ist der schriftliche Anstellungsvertrag mit Angabe der Arbeitszeit vorzulegen. Beizufügen ist darüber hinaus ein Auszug aus dem Arztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Arztregister und ggf. der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Gebiets-, Teilgebiets-, oder Zusatzbezeichnung hervorgehen müssen.


Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten des Arztes sind genauso vorzulegen, wie sein Lebenslauf und ein polizeiliches Führungszeugnis. Ferner bedarf es der Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bereich der Arzt bisher niedergelassen oder zur Vertragsarztpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben. Schließlich ist noch eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter der Angabe des frühestmöglichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen sowie eine Erklärung des Arztes, ob er rauschgiftsüchtig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Trunksucht oder Rauschgiftsucht unterzogen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen.

 

 

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Christopher Beyer

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