|
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur MVZ-GmbH als Zulassungs- und Steuerfalle auf MVZ-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Die
mVZ-GmbH als Zulassungs- und Steuerfalle
Ab 1.1.2007 ist für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums
(mVZ) in der juristischen Person des Privatrechts u.a. Voraussetzung, dass die
Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von
kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen abgeben; dies gilt auch für
Forderungen, die erst nach Auflösung des mVZ fällig werden (§ 95 Abs. 2 Satz 6
SGB V). Das Gesetz sieht nicht vor, ob mVZ, die vor dem 1.1.2007 zugelassen
worden sind, ebenfalls diese Bürgschaftserklärungen abzugeben haben. Dazu der
praktische Fall:
Das Klinikum N GmbH hatte bereits vor 2007 ein mVZ in Form
einer gemeinnützigen GmbH gegründet. Anfang 2007 fordert der zuständige
Zulassungsausschuss dazu auf, die Bürgschaft gemäß § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V
nachzuholen und setzt eine Frist. Die Abgabe der Bürgschaftserklärung sei auch
für Altfälle erforderlich. Diese Auffassung würde die kassenärztliche
Bundesvereinigung (KBV) ebenfalls vertreten, da keine Übergangsregelung existiere.
Auffassung der
kassenärztlichen Bundesvereinigung
Die KBV nimmt mit Schreiben vom 10.01.2007 („Anmerkung zum
Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze vom 22.12.2006“)
dahingehend Stellung, dass auch bereits zugelassene mVZ eine Bürgschaftserklärung
ihrer Gesellschafter nachreichen müssen. Dies sieht das neue Vertragsarztrecht
erst ab dem 01.01.2007 vor. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, wie mit diesen
Altfällen vor dem 01.01.2007 zu verfahren ist. Die KBV stellt hierzu auf den
Wortlaut der Vorschrift des § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V ab,
nach dem die Zulassung zu entziehen ist, „wenn ihre Voraussetzung nicht oder
nicht mehr vorliegen“. Der Verweis auf den Wortlaut einer Vorschrift ist zwar
eine juristisch zutreffende Auslegungsmethode. Im Kontext des Vertragarztrechtes
neuer Prägung sowie der Statuseigenschaften eines mVZ ist jedoch diese
Auffassung des Zulassungsausschusses sowie die der KBV unzutreffend, da sie
u.a. gegen das Rückwirkungsgebot verstößt.
Verstoß gegen das
Rückwirkungsverbot
Im Beispielsfall ist das mVZ rechtskräftig zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden. Das Zulassungsverfahren ist
abgeschlossen. Die Gründungsvoraussetzungen des mVZ lagen vor. Der
Zulassungsbescheid für das mVZ wurde erteilt. Bezogen auf das Gründungsstadium
des mVZ ist die Zulassung als solche ein abgewickelter, der Vergangenheit angehörender
Sachverhalt. Ab 01.01.2007 greift die Norm des § 95 Abs. 2
Satz 6 SGB V durch das Erfordernis der Abgabe einer
Bürgschaftserklärung nachträglich ändernd in diesen Sachverhalt
(Gründungsphase) ein und bewirkt damit eine echte Rückwirkung, die zulasten des
mVZ geht (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2006, Az.
B 6 KA 42/05 R). Die echte Rückwirkung belastender Normen
für die Vergangenheit ist am Maßstab des Verfassungsrechtes grundsätzlich
äußerst zweifelhaft. Nach dem BSG ist eine belastende Rückwirkung nur für die
Ausnahmefälle statthaft, soweit ein schutzwürdiges Vertrauen auf den
Fortbestand des geltenden Rechtes nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist
(vgl. BSG, Urteil vom 27.04.2005, Az. B 6 KA 18/04 R). Im
damaligen Zulassungszeitpunkt des mVZ konnte niemand wissen, dass die
Vorschrift des § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V durch den
Gesetzgeber wie oben beschrieben geändert wird. Insoweit hat das mVZ bzw.
dessen Träger/Gesellschafter auf diese Rechtslage vertraut und ist insoweit als
schutzwürdig anzusehen. Eine Rückwirkung ist damit nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes gerade nicht statthaft. Es handelt sich auch nicht um
eine unerhebliche Beeinträchtigung (vgl. BSG, Urteil vom 27.04.2005, Az.
B 6 KA 18/04 R), da der Status des mVZ betroffen ist und
eine Entziehung der Zulassung des mVZ in Frage kommt. Die Zulassung ist
schließlich Voraussetzung zur Teilnahme an der GKV.
Zulassungsstatus des MVZ
Die Entziehung einer Zulassung ist ohne Frage eine
statusrelevante Maßnahme (Bundessozialgericht, Urteil vom 31.05.2006, Az.
B 6 KA 7/05 R). Das mVZ ist institutionell zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und hat - ähnlich wie eine
Gemeinschaftspraxis (jetzt: Berufsausübungsgemeinschaft) - einen besonderen
vertragsärztlichen Status (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2005, Az.
B 6 KA 69/03 R), der Grundrechte aus Artikel 2, 12 und 14
GG betrifft. Das mVZ wächst quasi in die nachteilige Neuregelung hinein. Dieses
Hineinwachsen geht eindeutig zulasten des mVZ. Im vertragsärztlichen sowie
verfassungsrechtlichen Kontext ist die Auffassung nicht haltbar. Sie entwertet
den mVZ-Status auf ganzer Linie und schafft so die Konsequenzen einer echten
Rückwirkung zulasten des mVZ, die eindeutig verfassungswidrig ist.
Auch das Verfahrensrecht erlaubt hier keine andere
Würdigung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind z.B. die verbleibenden
Partner einer Gemeinschaftspraxis zur Anfechtung befugt, wenn gegenüber einem
Mitglied einer Gemeinschaftspraxis die Genehmigung zur Teilnahme an der
Gemeinschaftspraxis widerrufen oder zurückgenommen wird (BSG, Urteil vom
23.02.2005, Az B 6 KA 70/03 R). Hier jedoch ist das mVZ als
Institution zugelassen. Weitere Partner können gar nicht zur Anfechtung einer
möglichen Entziehung befugt sein, da dies bei einem institutionellen Zulassungscharakter
des mVZ gar nicht denkbar ist wie hier insbesondere in der Rechtsform der GmbH.
Unklarer und unbestimmter
Gesetzeswortlaut der Neuregelung
Schließlich sieht eine bedeutende Literaturmeinung die o.g.
Auffassung ebenfalls kritisch. Zum einen bleibt nach der Neuregelung völlig
unklar, in welcher Höhe selbstschuldnerische Bürgschaften abgegeben werden.
D.h. es ist fraglich, ob die durchschnittlichen Regressbeträge für die
einzelnen Fachgruppen des mVZ oder aber Höchstbeträge zugrunde gelegt werden
oder ob auf die betreffende kassenärztliche Vereinigung oder aber auf das Bundesgebiet abzustellen
ist sowie ob bei jeder Erweiterung eines mVZ eine neue Bürgschaftserklärung
abgegeben werden muss und in welcher Höhe (vgl. Orlowski/Halbe/Karch,
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2006, Seite 89). Diesem Bündel an
Kritikpunkten kann man sich nur anschließen.
Weiterhin kann man die Regelung durchweg als verfassungsrechtlich
bedenklich einstufen, da die Regelung aus gerade genannten Gründen unbestimmt
ist. Als Regelung, die in die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des
Bürgers bzw. eines mVZ-Trägers eingreift (s.o.), kann sich dieser nicht darauf
einstellen, was ihn erwartet bzw. was von ihm verlangt wird. Dies wird bei sog.
Eingriffsnormen aber gerade verlangt. Daneben liegt auch eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit den übrigen Vertragsärzten vor, die
zumeist persönlich haften und keine selbstschuldnerische Bürgschaft abgeben
müssen. Weiterhin haftet im Falle einer Insolvenz des Vertragsarztes die Vertragsärzteschaft
im kollektiv, d.h. wird in dem Sinne gegenüber der mVZ-GmbH grundlos
privilegiert, da eben keine selbstschuldnerische Bürgschaft abzugeben ist.
Die Vorschrift zur Verpflichtung der Abgabe einer
Bürgschaftserklärung kann zudem auch ins Leere laufen, und zwar in den Fällen,
wenn die Gesellschafter einer juristischen Person wiederum juristische Personen
sind (im Rahmen des vertragsärztlich zulässigen). Dann ergeben sich auch hier
Haftungslücken, die der Gesetzgeber eigentlich schließen wollte.
Gefährdung der steuerlichen
Gemeinnützigkeit
Abschließend sei noch bemerkt, dass die Bürgschaft noch eine
erhebliche steuerliche Konsequenz haben kann. Die Abgabe einer Bürgschaft wird
zumeist als „noch nicht steuergefährlich“ eingestuft. Dagegen kann die
Inanspruchnahme aus der Bürgschaft dazu führen, dass der gemeinnützige Träger
eines mVZ nachträglich einer Steuerpflicht unterliegen kann (vgl.
Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2006, Seite 98;
Bartmuß, Der Betrieb 2007, Seite 706/707). Dagegen führt die Finanzverwaltung
selbst Fälle auf, bei denen die steuerliche Gemeinnützigkeit wohl nicht
gefährdet ist, etwa wenn der Ausgleich durch andere Mittel erfolgen kann (vgl.
AEAO Nr. 4,7,9 zu § 55 AO) oder wenn sich die Inanspruchnahme als zulässige
Mittelweitergabe (§ 58 AO) darstellt.
Selbst wenn die Inanspruchnahme eine zulässige
Mittelweitergabe ist, dann kann dies noch ab der Liquidationsphase einer
mVZ-GmbH strittig werden (vgl. BFH BStBl. II 2007, S. 808). Die Rechtsprechung
des BFH lässt möglicherweise offen, ob nicht einer steuerbegünstigten
Körperschaft eine Abwicklungsphase zugestanden werden kann. In der Regel wird
die steuerbegünstigte Tätigkeit der mVZ-GmbH in der Abwicklungsphase oder in
der Insolvenz fortgeführt. Daher bleibt dieser steuerliche Fragenkomplex nach
wie vor höchst anspruchsvoll, aber durchaus lösbar.
Aus o.g. Gründen kann daher die Vorschrift des § 95
Abs. 2 Satz 6 SGB V für Gründungsfälle von mVZ in Form der GmbH
vor dem 01.01.2007 gerade nicht gelten. Angesichts der möglichen beträchtlichen
Folgen zulasten des mVZ bzw. dessen Träger oder Gesellschafter bleibt es
weiterhin eine große Herausforderung, in den hier umrissenen Fällen zumindest
eine verträgliche Verhandlungslösung für alle Beteiligten als wohl einziges
probates Mittel herauszuholen.
Einige KVen haben angesichts dieser Problematik die
Verpflichtung zur Abgabe einer Bürgschaft bereits zurückgestellt und lassen in
diesen Fällen mit sich reden.

|
RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
|
Äußere Sulzbacher Straße 100
90491 Nürnberg
Telefon: 0911 - 91 93-2072
Telefax: 0911 - 91 93-2079
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.roedl.de
|
|