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Gesellschaftsrecht kompakt - Unzumutbare Einschränkung eines Kündigungsrechts PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Medizinischen Versorgungszentrum auf MVZ-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg


Gesellschaftsrecht kompakt


Unzumutbare Einschränkung eines Kündigungsrechts
 

 

In Gesellschaftsverträgen von Gemeinschaftspraxen oder medizinischen Versorgungszentren wird oftmals das Kündigungsrecht eines Gesellschafters eingeschränkt, modifiziert oder zum Beispiel vom erfolgreichen Abschluss einer Probezeit abhängig gemacht.


Der BGH (Urteil vom 13.03.2006, Az.: II ZR 295/04) entschied einen Fall, der eine weitere Einschränkung des Kündigungsrechts betraf. So können Abfindungsansprüche eines kündigenden Gesellschafters vertraglich so bemessen sein, dass diese Wertbemessung zu einer unzumutbaren Einschränkung des Kündigungsrechts führt. Der BGH entschied hierzu Folgendes:

 

Regelmäßig wird in Gesellschaftsverträgen z.B. von Gemeinschaftspraxen geregelt, dass der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und der verbleibende Gesellschafter berechtigt ist, die Gemeinschaftspraxis fortzuführen und den Ausscheidenden auszuzahlen. Die Auszahlung im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft wird dabei generell verknüpft mit einer Regelung zur wertmäßigen Bemessung des Vermögens bzw. einer Bestimmung des Praxiswertes.

 

Ergibt diese Regelung im Ergebnis einen sehr niedrigen Anteilswert an einer Gemeinschaftspraxis, so kann die Klausel dahingehend auszulegen sein, dass durch diese Wertbemessung derart schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile an eine Kündigung geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen wird, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird.


Nach der Auffassung des BGH kann sich eine solche Klausel je nach konkreter Ausgestaltung stets in einer rechtlichen Grauzone befinden, d.h. die Klauseln zur Kündigung bzw. Wertfindung können dann u.U. unwirksam sein.

 

Nebenbei hat sich der BGH zu den Bewertungsmethoden für Arztpraxen geäußert. Nach dem BGH ist es rechtsfehlerhaft, allein auf den Ertragswert abzustellen. Im konkreten Fall war auch der Liquidationswert des Vermögens entscheidend, der im weiteren Rechtsgang des Prozesses noch festgestellt werden muss.

 

Nach dem Urteil des BGH sind also Kündigungs- bzw. die damit zusammenhängenden Abfindungsklausel so zu regeln, dass der Abfindungsanspruch des Gesellschafters nicht in dem Ausmaß unzumutbar eingeschränkt wird, dass er von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen wird.

 

Nachträgliche Kaufpreisreduzierung als nichtige Vertragsklausel 

 

Kaufverträge über den Erwerb einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis oder Anteile an Gemeinschaftspraxen bzw. medizinischen Versorgungszentren enthalten oftmals Regelungen zur Anpassung des Kaufpreises, falls sich Umsatz- und Gewinnerwartungen nicht wie vereinbart beim Käufer realisieren.


Das OLG Naumburg (Urteil vom 29.03.2006, Az.: 1 U 48/05) hatte über eine solche Klausel zu befinden, nach der die Verkäufer für jeglichen Umsatzrückgang der Praxis in den 12 Monaten nach dem Übernahmetag finanziell allein einstehen sollen, unabhängig vom Grund des Umsatzrückgangs.


Gibt der Verkäufer eine solche faktische Garantie für bestimmte Umsatzhöhen ab, kann es sich möglicherweise um eine zivilrechtlich nichtige Klausel handeln.


Sie ist aber nur dann nichtig, wenn durch die Klausel eine extrem einseitige unausgewogene Risikoverteilung vorliegt. Die Unausgewogenheit liegt darin, dass die Klausel die Übernahme selbst solcher Risiken umfasst, die für den Verkäufer nach dem Übernahmetag nicht mehr steuerbar sind.

 

Im entschiedenen Fall des OLG Naumburg hatte sich jedoch der Verkäufer in Kenntnis der Bedeutung der Klausel auf diese für ihn sehr nachteilige Regelung ganz bewusst eingelassen. Da dies für das OLG Naumburg feststand, war die Klausel nicht sittenwidrig.


Ansonsten können solche Klauseln regelmäßig sittenwidrig sein, allerdings nur unter der weiteren Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel dem wirtschaftlichen Druck oder einer Zwangslage des Verkäufers, die Praxis oder die Praxisanteile verkaufen zu müssen.

 

Die Praxis der Vertragsgestaltung geht oftmals den umgekehrten Weg als der Fall des OLG Naumburg: Zunächst wird ein bestimmter Basiskaufpreis bezahlt, der nicht an einen garantierten Umsatz anknüpft. Mit dieser Basisvereinbarung über einen Kaufpreis kann dann - umgekehrt wie im Fall des OLG Naumburg - ein weiterer Teil des Kaufpreises vereinbart werden, wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinnsteigerungen in einem bestimmten Zeitfenster nach dem Übernahmetag realisiert werden. Allerdings kann eine solche Gestaltung wiederum steuerliche Gefahren bergen.


Dieser Fachbeitrag wurde in Zusammenarbeit mit Herrn Lars Spiller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei Rödl & Partner Nürnberg, erstellt.
 
lindenau
 
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Dr. Lars Lindenau

Rechtsanwalt

 
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