Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Medizinischen Versorgungszentrum auf MVZ-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Gesellschaftsrecht
kompakt
Unzumutbare Einschränkung eines Kündigungsrechts
In Gesellschaftsverträgen von Gemeinschaftspraxen oder
medizinischen Versorgungszentren wird oftmals das Kündigungsrecht eines
Gesellschafters eingeschränkt, modifiziert oder zum Beispiel vom erfolgreichen
Abschluss einer Probezeit abhängig gemacht.
Der BGH (Urteil vom 13.03.2006,
Az.: II ZR 295/04) entschied einen Fall, der eine weitere Einschränkung des
Kündigungsrechts betraf. So können Abfindungsansprüche eines kündigenden
Gesellschafters vertraglich so bemessen sein, dass diese Wertbemessung zu einer
unzumutbaren Einschränkung des Kündigungsrechts führt. Der BGH entschied hierzu
Folgendes:
Regelmäßig wird in Gesellschaftsverträgen z.B. von
Gemeinschaftspraxen geregelt, dass der kündigende Gesellschafter aus der
Gesellschaft ausscheidet und der verbleibende Gesellschafter berechtigt ist,
die Gemeinschaftspraxis fortzuführen und den Ausscheidenden auszuzahlen. Die
Auszahlung im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft wird dabei
generell verknüpft mit einer Regelung zur wertmäßigen Bemessung des Vermögens
bzw. einer Bestimmung des Praxiswertes.
Ergibt diese Regelung im Ergebnis einen sehr niedrigen
Anteilswert an einer Gemeinschaftspraxis, so kann die Klausel dahingehend
auszulegen sein, dass durch diese Wertbemessung derart schwerwiegende
wirtschaftliche Nachteile an eine Kündigung geknüpft werden, dass ein
Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht
keinen Gebrauch machen wird, sondern an der gesellschaftlichen Bindung
festhalten wird.
Nach der Auffassung des BGH kann sich eine solche Klausel je
nach konkreter Ausgestaltung stets in einer rechtlichen Grauzone befinden, d.h.
die Klauseln zur Kündigung bzw. Wertfindung können dann u.U. unwirksam sein.
Nebenbei hat sich der BGH zu den Bewertungsmethoden für
Arztpraxen geäußert. Nach dem BGH ist es rechtsfehlerhaft, allein auf den
Ertragswert abzustellen. Im konkreten Fall war auch der Liquidationswert des
Vermögens entscheidend, der im weiteren Rechtsgang des Prozesses noch
festgestellt werden muss.
Nach dem Urteil des BGH sind also Kündigungs- bzw. die damit
zusammenhängenden Abfindungsklausel so zu regeln, dass der Abfindungsanspruch
des Gesellschafters nicht in dem Ausmaß unzumutbar eingeschränkt wird, dass er
von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen wird.
Nachträgliche
Kaufpreisreduzierung als nichtige Vertragsklausel
Kaufverträge über den Erwerb einer Einzel- oder
Gemeinschaftspraxis oder Anteile an Gemeinschaftspraxen bzw. medizinischen
Versorgungszentren enthalten oftmals Regelungen zur Anpassung des Kaufpreises,
falls sich Umsatz- und Gewinnerwartungen nicht wie vereinbart beim Käufer
realisieren.
Das OLG Naumburg (Urteil vom 29.03.2006, Az.: 1 U 48/05) hatte
über eine solche Klausel zu befinden, nach der die Verkäufer für jeglichen
Umsatzrückgang der Praxis in den 12 Monaten nach dem Übernahmetag finanziell
allein einstehen sollen, unabhängig vom Grund des Umsatzrückgangs.
Gibt der
Verkäufer eine solche faktische Garantie für bestimmte Umsatzhöhen ab, kann es
sich möglicherweise um eine zivilrechtlich nichtige Klausel handeln.
Sie ist
aber nur dann nichtig, wenn durch die Klausel eine extrem einseitige
unausgewogene Risikoverteilung vorliegt. Die Unausgewogenheit liegt darin, dass
die Klausel die Übernahme selbst solcher Risiken umfasst, die für den Verkäufer
nach dem Übernahmetag nicht mehr steuerbar sind.
Im entschiedenen Fall des OLG Naumburg hatte sich jedoch der
Verkäufer in Kenntnis der Bedeutung der Klausel auf diese für ihn sehr
nachteilige Regelung ganz bewusst eingelassen. Da dies für das OLG Naumburg
feststand, war die Klausel nicht sittenwidrig.
Ansonsten können solche Klauseln
regelmäßig sittenwidrig sein, allerdings nur unter der weiteren Würdigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel dem wirtschaftlichen
Druck oder einer Zwangslage des Verkäufers, die Praxis oder die Praxisanteile
verkaufen zu müssen.
Die Praxis der Vertragsgestaltung geht oftmals den
umgekehrten Weg als der Fall des OLG Naumburg: Zunächst wird ein bestimmter
Basiskaufpreis bezahlt, der nicht an einen garantierten Umsatz anknüpft. Mit
dieser Basisvereinbarung über einen Kaufpreis kann dann - umgekehrt wie im Fall
des OLG Naumburg - ein weiterer Teil des Kaufpreises vereinbart werden, wenn
bestimmte Umsatz- oder Gewinnsteigerungen in einem bestimmten Zeitfenster nach
dem Übernahmetag realisiert werden. Allerdings kann eine solche Gestaltung
wiederum steuerliche Gefahren bergen.
Dieser Fachbeitrag wurde in Zusammenarbeit mit Herrn Lars Spiller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei Rödl & Partner
Nürnberg, erstellt.

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RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
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Äußere Sulzbacher Straße 100
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