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Keine Begrenzung von Nebenbetriebsstätten für MVZ PDF Drucken E-Mail
Friday, 8. January 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag
auf MVZ - Recht von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Keine Begrenzung von Nebenbetriebsstätten für MVZ



Das sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Beschränkung der Anzahl von Nebenbetriebsstätten eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) weder aufgrund des Vertragsarztrechtes noch aufgrund des Berufsrechtes zulässig ist.


In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte die Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung einer vierten und fünften Nebenbetriebsstätte für ein MVZ versagt, weil die ärztliche Berufsordnung die Regelung enthält, dass ein Arzt zusätzlich zum Praxissitz nur an zwei weiteren Orten ärztlich tätig werden darf. Das sächsische Landessozialgericht hat jedoch klargestellt, dass die ärztliche Berufsordnung nur für Ärzte, nicht aber für MVZ gilt. Mitglieder der Ärztekammern können nur natürliche Personen sein, die als Arzt approbiert sind. Aufgabe der Ärztekammer sei es, die beruflichen Pflichten ihrer Mitglieder näher zu regeln und deren Einhaltung zu überwachen. Ärztekammern haben keine Regelungskompetenz im Hinblick auf Medizinische Versorgungszentren.


Die vertragsarztrechtlichen Regelungen des Sozialgesetzbuch V, der Zulassungsverordnung-Ärzte sowie der Bundesmantelverträge, die auf MVZ Anwendung finden, sehen keine Beschränkung in der Anzahl der Nebenbetriebsstätten vor. Daher dürfen MVZ eine unbegrenzte Anzahl von Nebenbetriebsstätten eröffnen, sofern die Versorgung der Patienten an den Orten der jeweiligen Nebenbetriebsstätten verbessert wird und die Versorgung der Patienten am Hauptsitz nicht beeinträchtigt wird. Zusätzlich muss das MVZ beachten, dass die im MVZ medizinisch tätigen Ärzte nur an bis zu drei Standorten tätig werden und die angebotenen Sprechzeiten aller im MVZ tätigen Ärzte insgesamt zusammengerechnet am Hauptsitz die Sprechzeiten an den Nebenbetriebsstätten überwiegen. Im Fall, den das LSG entschieden hat, überwogen die Sprechstunden am Hauptsitz die Sprechstunden aller Nebenbetriebsstätten zusammengerechnet lediglich um eine Stunde. Dies hat das LSG für zulässig erachtet.


Die ärztliche Leitung kann durch einen oder mehrere Ärzte an allen Standorten des MVZ vorgenommen werden. Hier besteht keine Begrenzung der Tätigkeit des ärztlichen Leiters auf eine Anzahl von Standorten, da er in seiner Funktion als ärztlicher Leiter nicht Heilkunde ausübt. Im Übrigen hat das LSG auch ausgeführt, dass die ärztliche Leitung nicht notwendig durch eine einzelne Person erfolgen müsse, sondern durchaus durch mehrere Personen wahrgenommen werden könne.



Quelle:     Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen: L 1 KA 8/09


 

ra_messner  MESSNER BUSCHER
RECHTSANWÄLTE 

Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
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55126 Mainz

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