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Keine Verpflichtung des ärztlichen Leiters zur persönlichen Behandlung in einem MVZ |
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Thursday, 24. June 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Keine Verpflichtung des ärztlichen Leiters zur persönlichen Behandlung in einem MVZ - auf
MVZ - Recht von RECHTSANWALT UND FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Keine Verpflichtung des ärztlichen Leiters zur persönlichen Behandlung in einem MVZ
Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass der ärztliche Leiter eines MVZ nicht an der vertragsärztlichen Leistungserbringung des MVZ durch die persönliche Behandlung gesetzlich Krankenversicherter Patienten mitwirken müsse.
Hintergrund war, dass die bisherige ärztliche Leiterin aus einem MVZ ausscheiden sollte und das MVZ beim zuständigen Zulassungsausschusses die Bestätigung des Übergangs der ärztlichen Leitung auf einen Geschäftsführer des MVZ beantragt hatte. Der Zulassungsausschuss lehnte dies ab. Seiner Auffassung nach müsse der ärztliche Leiter eines MVZ selbst als angestellter Arzt dort tätig sein, damit er Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung werde und deren Disziplinargewalt unterliege.
Das Sozialgericht Dresden folgte der Auffassung des Zulassungsausschusses jedoch nicht. Das Sozialgericht führte aus, es lasse sich den Vorschriften über die Einrichtung und organisatorische Ausgestaltung medizinischer Versorgungszentren nicht mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen, dass der ärztliche Leiter selbst ärztlich durch die Behandlung gesetzlich Versicherter zur Versorgung der Patienten des MVZ beitragen müsse. Entscheidend aber auch ausreichend nach Sinn und Zweck des Gesetzes sei es allein, dass der ärztlicher Leiter über eine Qualifikation als Arzt verfüge und die Behandlung der Versicherten durch die am MVZ tätigen Ärzte gegenüber einer Einflussnahme organisatorisch abschirmen könne. Der ärztliche Leiter sei darüber hinaus Ansprechpartner des MVZ in medizinischen Fragen nach außen und übernehme die Verantwortung für die Abrechnung, die Qualitätssicherung und die Einhaltung der ärztlichen Pflichten in den durch die berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Ärzte gesetzten Grenzen.
Auch der Argumentation des Zulassungsausschusses, wonach die Anstellung des ärztlichen Leiters im MVZ Voraussetzung dafür sei, dass dieser der Disziplinargewalt der KV unterliege, folgte das Sozialgericht nicht. Es führte aus, dass das Gesetz nicht die Mitgliedschaft eines Arztes in der KV anordne, um über die eigene vertragsärztliche Tätigkeit hinaus auf Dritte, an der vertragsärztlichen Versorgung mitwirkende Ärzte bzw. Medizinische Versorgungszentren Einfluss zu nehmen.
Das Sozialgericht führte ferner aus, aus der Funktion des ärztlichen Leiters folge, dass auch die Bestellung als Geschäftsführer der Berufung zum ärztlichen Leiter nicht entgegenstehe. Der ärztliche Leiter müsse nicht, könne aber zugleich Geschäftsführer sein.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim Sächsischen Landessozialgericht anhängig unter dem Aktenzeichen: L 1 KA 54/09.
Quelle: Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 02.12.2009, Az.: S 18 KA 132/09
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