|
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Medizinischen Versorgungszentrum auf MVZ-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Latente Gewerbesteuergefahr beim medizinischen Versorgungszentrum
In einer Gemeinschaftspraxis oder in einem medizinischen
Versorgungszentrum (mVZ), das in der Rechtsform einer GbR oder einer
Partnerschaftsgesellschaft betrieben wird, erzielen die einzelnen ärztlichen
Gesellschafter jeweils Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die nicht
gewerbesteuerpflichtig sind. Die OFD Koblenz hat nun in ihrer Verfügung vom
15.12.2005 die steuerliche Behandlung von interprofessionellen Gesellschaften
neu geregelt. Hierbei droht bei zwei Konstellationen eine Gewerbesteuergefahr
für sämtliche Einnahmen einer Gemeinschaftspraxis bzw. eines mVZ. Die
Kurzinformation ist zwar insbesondere für die Berufsgruppen der Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte ergangen, kann aber aus steuerlicher Sicht
auf Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis oder in einem mVZ übertragen werden.
Bisher wurden die freiberuflichen Einkünfte
(gewerbesteuerfrei) dann in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, wenn ein
Gesellschafter über die Gewinnverteilung an Einnahmen partizipiert, die andere
Gesellschafter aus einer Tätigkeit erzielt haben, die dem Gesellschafter selbst
nicht erlaubt waren. Nach der neuen Verfügung, OFD Koblenz droht die
Gewerblichkeit aller Einkünfte in der ersten Fallkonstellation dann, wenn die
Gewinnverteilungsabrede zwischen den Gesellschaftern extrem von den
tatsächlichen Tätigkeitsbeiträgen abweicht. Dieser Aspekt wäre also in den
Gesellschaftsverträgen der Gemeinschaftspraxen oder mVZ zu überprüfen und durch
entsprechende Regelungen zu vermeiden.
Weiterhin schädlich ist, wenn ein Gesellschafter Einnahmen
aus einer gewerblichen Tätigkeit bezieht, die ihm nicht erlaubt sind. Dann
werden alle Einkünfte der Gesellschaft zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert.
Dies ist eine bislang schon bekannte Gefahrensituation, dies sich insbesondere
bereits dann realisieren kann, wenn ein Gesellschafter gegen berufsrechtliche
Regeln verstößt (siehe dazu Berufsrecht kompakt).
Die zweite Fallkonstellation der OFD Koblenz ist weitaus
gefährlicher. Die gewerbliche Infektion der vormals freiberuflichen Einnahmen
tritt auch dann ein, wenn mindestens ein Gesellschafter nur kapitalistisch
beteiligt ist, weil er nicht in der Gemeinschaftspraxis oder im mVZ selbst
mitarbeitet. Bei letzterem ist die überwiegende Auffassung in der Literatur,
dass sich ein Arzt auch ohne Tätigkeitsbeitrag im mVZ am mVZ
gesellschaftsrechtlich beteiligen kann. Die Einkünfte hieraus sind nach der
Kurzinformation der OFD Koblenz eindeutig von der Gewerbesteuergefahr bedroht.
Nach dem aktuellen Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts
kann ein Arzt auch nach dem Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren weiterhin
Gesellschafter eines mVZ sein. Da er allerdings ohne vertragsärztliche Zulassung
nicht mehr Patienten der gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln darf,
droht unter Umständen hierdurch ebenfalls die gewerbesteuerliche Infizierung
sämtlicher Einkünfte des mVZ.
Umsatzsteuerfreiheit bei
medizinischen Versorgungszentren
Mit Schreiben vom 15.06.2006 hat das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines
medizinischen Versorgungszentrums (mVZ), einer Praxisklinik, einer
Managementgesellschaft sowie der Personal- und Sachmittelbestellung von
Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im
Krankenhaus geregelt. Sämtliche Fallkonstellationen sind nach dem BMF von der
Umsatzsteuer befreit, soweit die weiteren Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 14 bzw.
Nr. 16 UStG erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt mit dem mVZ den
Behandlungsvertrag abschließt. Des Weiteren gilt die Umsatzsteuerbefreiung für
Praxiskliniken, soweit sie die Behandlung der Patienten, mit angestellten
Ärzten oder unter Einbindung selbstständiger Ärzte, in eigenem Namen erbringt.
Dagegen ist bei sogenannten Managementgesellschaften, die in der integrierten
Versorgung tätig werden, darauf zu achten, dass bei der Auslagerung von
Verwaltungsaufgaben, wie Steuerungs-, Koordinierungs- oder Managementfunktionen,
diese Leistung der Managementgesellschaft gegenüber der Krankenkasse
steuerpflichtig werden. Hier gilt also die o.g. Umsatzsteuerfreiheit für diese
Leistungen nicht.
Dieser Fachbeitrag wurde in Zusammenarbeit mit Frau Kirsten Hildner, Steuerberaterin bei Rödl & Partner
Nürnberg, erstellt.

|
RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
|
Äußere Sulzbacher Straße 100
90491 Nürnberg
Telefon: 0911 - 91 93-0
Telefax: 0911 - 91 93-1900
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.roedl.de
|
|