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Latente Gewerbesteuergefahr beim medizinischen Versorgungszentrum PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Medizinischen Versorgungszentrum auf MVZ-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg



Latente Gewerbesteuergefahr beim medizinischen Versorgungszentrum  

 

In einer Gemeinschaftspraxis oder in einem medizinischen Versorgungszentrum (mVZ), das in der Rechtsform einer GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft betrieben wird, erzielen die einzelnen ärztlichen Gesellschafter jeweils Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Die OFD Koblenz hat nun in ihrer Verfügung vom 15.12.2005 die steuerliche Behandlung von interprofessionellen Gesellschaften neu geregelt. Hierbei droht bei zwei Konstellationen eine Gewerbesteuergefahr für sämtliche Einnahmen einer Gemeinschaftspraxis bzw. eines mVZ. Die Kurzinformation ist zwar insbesondere für die Berufsgruppen der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte ergangen, kann aber aus steuerlicher Sicht auf Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis oder in einem mVZ übertragen werden.

 

Bisher wurden die freiberuflichen Einkünfte (gewerbesteuerfrei) dann in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, wenn ein Gesellschafter über die Gewinnverteilung an Einnahmen partizipiert, die andere Gesellschafter aus einer Tätigkeit erzielt haben, die dem Gesellschafter selbst nicht erlaubt waren. Nach der neuen Verfügung, OFD Koblenz droht die Gewerblichkeit aller Einkünfte in der ersten Fallkonstellation dann, wenn die Gewinnverteilungsabrede zwischen den Gesellschaftern extrem von den tatsächlichen Tätigkeitsbeiträgen abweicht. Dieser Aspekt wäre also in den Gesellschaftsverträgen der Gemeinschaftspraxen oder mVZ zu überprüfen und durch entsprechende Regelungen zu vermeiden.

 

Weiterhin schädlich ist, wenn ein Gesellschafter Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit bezieht, die ihm nicht erlaubt sind. Dann werden alle Einkünfte der Gesellschaft zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert. Dies ist eine bislang schon bekannte Gefahrensituation, dies sich insbesondere bereits dann realisieren kann, wenn ein Gesellschafter gegen berufsrechtliche Regeln verstößt (siehe dazu Berufsrecht kompakt).

 

Die zweite Fallkonstellation der OFD Koblenz ist weitaus gefährlicher. Die gewerbliche Infektion der vormals freiberuflichen Einnahmen tritt auch dann ein, wenn mindestens ein Gesellschafter nur kapitalistisch beteiligt ist, weil er nicht in der Gemeinschaftspraxis oder im mVZ selbst mitarbeitet. Bei letzterem ist die überwiegende Auffassung in der Literatur, dass sich ein Arzt auch ohne Tätigkeitsbeitrag im mVZ am mVZ gesellschaftsrechtlich beteiligen kann. Die Einkünfte hieraus sind nach der Kurzinformation der OFD Koblenz eindeutig von der Gewerbesteuergefahr bedroht. Nach dem aktuellen Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts kann ein Arzt auch nach dem Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren weiterhin Gesellschafter eines mVZ sein. Da er allerdings ohne vertragsärztliche Zulassung nicht mehr Patienten der gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln darf, droht unter Umständen hierdurch ebenfalls die gewerbesteuerliche Infizierung sämtlicher Einkünfte des mVZ.

 

Umsatzsteuerfreiheit bei medizinischen Versorgungszentren 

 

Mit Schreiben vom 15.06.2006 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines medizinischen Versorgungszentrums (mVZ), einer Praxisklinik, einer Managementgesellschaft sowie der Personal- und Sachmittelbestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus geregelt. Sämtliche Fallkonstellationen sind nach dem BMF von der Umsatzsteuer befreit, soweit die weiteren Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 14 bzw. Nr. 16 UStG erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt mit dem mVZ den Behandlungsvertrag abschließt. Des Weiteren gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Praxiskliniken, soweit sie die Behandlung der Patienten, mit angestellten Ärzten oder unter Einbindung selbstständiger Ärzte, in eigenem Namen erbringt. Dagegen ist bei sogenannten Managementgesellschaften, die in der integrierten Versorgung tätig werden, darauf zu achten, dass bei der Auslagerung von Verwaltungsaufgaben, wie Steuerungs-, Koordinierungs- oder Managementfunktionen, diese Leistung der Managementgesellschaft gegenüber der Krankenkasse steuerpflichtig werden. Hier gilt also die o.g. Umsatzsteuerfreiheit für diese Leistungen nicht.

 


Dieser Fachbeitrag wurde in Zusammenarbeit mit Frau Kirsten Hildner, Steuerberaterin bei Rödl & Partner Nürnberg, erstellt. 

lindenau
 
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Dr. Lars Lindenau

Rechtsanwalt

 
Äußere Sulzbacher Straße 100
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