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MVZ - Nebenbetriebsstätten PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 16. March 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu MVZ - Nebenbetriebsstätten
auf MVZ - Recht von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

MVZ - Nebenbetriebsstätten



Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen hat in einem Urteil vom 24.06.2009 festgestellt, dass Medizinische Versorgungszentren praktisch beliebig viele Nebenfilialen eröffnen können. In dem zu entscheidenden Fall hatte die KV Sachsen die Genehmigung einer vierten und fünften Nebenbetriebsstätte für ein MZV verweigert. Frau Rechtsanwältin Buscher hat schon in unserem Newsletter Januar 2009 diese Entscheidung ausführlich erläutert.

Die KV hat sich dabei auf die ärztliche Berufsordnung gestützt. Nach der ärztlichen Berufsordnung darf ein Arzt zusätzlich zum Praxissitz nur an zwei weiteren Standorten ärztlich tätig werden. Das LSG Sachsen hat jedoch klargestellt, dass die ärztliche Berufsordnung nur für Ärzte, nicht im eigentlichen Sinne aber für MVZ, gilt. Im Übrigen hat das LSG ebenfalls die Rechtsauffassung vertreten, dass die bundesrechtliche Regelung des Sozialgesetzbuches und der Bundesmantelverträge nicht durch die Änderungen der Berufsordnung unterlaufen oder geändert werden kann. Von daher dürfen MVZ grundsätzlich eine unbegrenzte Anzahl von Nebenbetriebsstätten eröffnen, sofern die Versorgung der Patienten an den Orten der jeweiligen Nebenbetriebsstätten verbessert und die Versorgung der Patienten am Hauptsitz nicht beeinträchtigt wird. Das LSG hat festgestellt, dass der Zulassungsausschuss zur Neuentscheidung über den Antrag des MVZ auf Genehmigung zweier weiterer Nebenbetriebsstätten verpflichtet wird.




Quelle: Sächsisches LSG, Urteil vom 24.06.2009, Az.: L 1 KA 8/09;
Januar Newsletter „Keine Begrenzung von Nebenbetriebsstätten für MVZ“

 

ra_messner  MESSNER BUSCHER
RECHTSANWÄLTE 

Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz

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