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MVZ: Organisationsform sui generis? PDF Drucken E-Mail
Monday, 3. January 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf MVZ-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg

 

 

MVZ: Organisationsform sui generis?



Das Sozialgericht (SG) Dresden hat am 28.07.2010 (Az.: S 18 KA 250/06) entschieden, dass ein Medizinisches Versor­gungszentrum (MVZ) keine eigene Organisationsform im Sin­ne einer Rechtsform sui generis ist. Weiter betrifft das Urteil die Unzulässigkeit von Überweisungen aus einem Universi­tätsklinikum an das von ihr betriebene MVZ.


Im konkreten Fall wurden die Abrechnungen von einem in der Rechtsform der GmbH betriebenen MVZ, dessen Gesell­schafteranteile zu 100% vom Universitätsklinikum gehalten wurden, um alle Laborleistungen, die auf Überweisung aus dem Universitätsklinikum erbracht worden sind, sachlich-rechnerisch berichtigt.

Es bestehe aus Sicht der Kassenärztlichen Vereinigung der begründete Verdacht, dass das MVZ allein dem Zweck die­ne, nicht lukrative Leistungen des Universitätsklinikums zum Zwecke der Kostenersparnis in den ambulant-medizinischen Bereich zu verschieben. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Das SG Dresden betont zunächst, dass die GmbH als Trägerin des MVZ klagebefugt ist. Unstreitig wird das MVZ nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V selbst zur vertrags­ärztlichen Versorgung zugelassen. Von einem möglichen „Träger“ ist hier nicht die Rede. Weiterhin können sich MVZ nach § 95 Abs. 1 Satz 6 SGB V aller zulässigen Organisations­formen bedienen. Zwei unterschiedliche Schlussfolgerungen sind aus dem Gesetzestext denkbar:

Nach der einen Auffassung muss das MVZ nicht als eige­ne rechtsfähige Gesellschaft organisiert sein; weder für die Gründung noch für die Zulassung muss das MVZ auf eine Trägergesellschaft zurückgreifen (vgl. Quaas/Zuck, Medizin­recht § 16 Rn. 22). Daher wäre nur das MVZ selbst Träger von Rechten und Pflichten; eine Geltendmachung von Rechten ei­nes MVZ durch seine Träger(organisationen) wäre daher we­der erforderlich noch zulässig (vgl. LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 27.01.2010, Az.: L 7 KA 139/09 B ER).

Diese Meinung geht formalistisch-abstrahierend von dem Zulassungscharakter des MVZ aus, dem die Rechts- und Handlungsfähigkeit gleichermaßen innewohnen soll. Das MVZ besteht jedoch nicht nur aus der Zulassungs- und Grün­dungsebene, sondern auch aus der Betriebsebene. Auf der Betriebsebene ist eine handlungsfähige Organisationsform erforderlich, um die im SGB V nur rudimentär geregelten Au­ßenrechtsbeziehungen des MVZ darstellen zu können.

Dagegen ist nach der anderen Auffassung, die auch das SG Dresden vertritt, das MVZ keine neue Organisationsform im Sinne einer Rechtsform sui generis. MVZ müssen sich ei­ner der bereits vorhandenen Rechtsformen bedienen, um im Rechtsverkehr aufzutreten (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 04.11.2009, Az.: L 4 KA 10/08; Makoski/Möller MedR 2007, S. 524).

Hiervon dürfte der Gesetzgeber ausgegangen sein, da MVZ als juristische Personen, z. B. als GmbH oder als Gesamt­handsgemeinschaft (BGB-Gesellschaft), betrieben werden können (BT-Drs. 15/1525, S. 107). Weiter stellt das Gericht fest, dass die Laborüberweisungen der Universitätspoliklini­ken und damit auch deren Ausführung und Abrechnung u. a. gegen § 24 Abs. 2 BMV-Ä verstoßen. Danach sind Überwei­sungen durch eine ermächtigte Krankenhausfachambulanz nicht zulässig, wenn die betreffenden Leistungen in dieser Einrichtung erbracht werden können. Die durch das MVZ ab­gerechneten Laborleistungen hätten unstreitig am Universi­tätsklinikum erbracht werden können.

Die Entscheidung bereichert die juristisch schwelende Diskus­sion darüber, ob das MVZ als eigene Organisationsform im Sinne einer Rechtsform sui generis anzusehen ist oder sich, um handlungsfähig zu sein, einer vorhandenen Rechtsform („Trägergesellschaft“) bedienen muss.


Eigene Meinung: Der Gesetzgeber wollte mit dem MVZ keine neue Rechts- oder Gesellschaftsform schaffen, sondern auf das vorgreifliche und teilweise seit vielen Jahrzehnten ge­wachsene Gesellschaftsrecht verweisen (Lindenau: Das MVZ, Dissertation Heidelberg, 2008, Rn. 178 m.w.N.).




 
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Dr. Lars Lindenau

Rechtsanwalt

 
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