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„MVZ oder üBAG?“ PDF Drucken E-Mail
Monday, 3. January 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf MVZ-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg

 

 

„MVZ oder üBAG?“



Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) ist weitgehend nichts an­deres als die „gute alte” Gemeinschaftspraxis, nur mit mehreren Standorten. Es ist eine Arztpraxis neuer Prägung. Wie das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) prinzipiell auch.

Im MVZ sind entweder angestellte Ärzte auf sogenannten „Arztstellen” (siehe Ärz­tebrief September 2010) ohne eigene Zulassung und/oder selbständige Ärzte in eigener Zulassung tätig. Letzteres ist vergleichbar mit der Gemeinschaftspraxis, die nunmehr „Berufsausübungsgemeinschaft” heißt und in den meisten Fällen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist. Ihr und dem MVZ ist gemein, dass die vertragsärztlichen Leistungen unter einer Abrechnungsnummer gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und sonstigen Kostenträgern erbracht werden. Am Standort der Betriebsstätte muss das MVZ die fach- oder schwerpunktübergreifen­de Leistung anbieten. Ein überörtliches MVZ kann z. B. eine Nebenbetriebsstätte an einem weiteren Standort haben, die nur eine ärztliche Disziplin anbietet. Ein Zusammenschluss zu einem MVZ kann unter anderem der Erweiterung des Leis­tungsspektrums dienen sowie der Erschließung weiterer Patientenkreise und des Honorarpotenzials, der Sicherung und Steigerung des Praxiswerts, der Vorberei­tung in die Zulassungsfortführung und der Optimierung der Kostenstruktur.

Gleiches gilt entsprechend für die üBAG mit der weiteren Tendenz zur „Gebiets­arrondierung”, d. h. der Bildung einer (über-)örtlichen Marktposition und gege­benenfalls Steuerungsfunktion innerhalb der ärztlichen Leistungserbringer – z. B. schließen sich ehemalige Einzel- oder Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsge­meinschaften) zu einer üBAG zusammen. MVZ können auch in eine üBAG ein­gebunden werden. Eine wesentliche Frage bei der Gründung einer üBAG – z. B. in der Rechtsform einer GbR – ist, ob in der GbR gemeinschaftliches Vermögen (Gesamthandsvermögen) gebildet wird oder nicht. Im letzteren Fall verbleibt das Eigentum am Praxisvermögen bei den Ärzten; die Standorte bleiben sozusagen „wirtschaftlich” eigenständig, jedoch in vertragsärztlicher Verbundenheit. Im Tren­nungsfall hat diese Variante durchaus Vorteile. MVZ und üBAG schließen sich also nicht gegenseitig aus, sondern das MVZ kann Teil einer üBAG sein.




 
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