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Praxisübernahme durch ein medizinisches Versorgungszentrum PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Praxisübernahme durch ein  Medizinisches Versorgungszentrum auf MVZ-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg

 

Praxisübernahme durch ein medizinisches Versorgungszentrum

 

Immer häufiger werden Einzel- oder Gemeinschaftspraxen von medizinischen Versorgungszentren (mVZ) übernommen. In diesen Fällen ist z.B. vorgesehen, dass der ehemals freiberufliche Vertragsarzt (Veräußerer) auf seine Zulassung verzichtet, um als angestellter Arzt in einem mVZ (Übernehmer) tätig zu werden (§ 103 Abs. 4a S. 1 SGB V). Die Möglichkeit des Verzichts zugunsten einer Anstellung im mVZ war bisher im Vertragsarztrecht unbekannt. Überblicksartig stellen wir die wichtigsten Regelungen eines solchen Praxisübernahmevertrages vor.

 

Kaufgegenstand

 

Der Kaufgegenstand ist in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände aufzuschlüsseln, um zu regeln, was tatsächlich von dem Veräußerer in das medizinischen Versorgungszentrum übertragen wird. Die Aufschlüsselung des Kaufgegenstandes findet sich dann regelmäßig bei der Regelung über den Kaufpreis wieder, weil durch die Aufschlüsselung auch das jeweilige Abschreibungspotential festgestellt wird. Die Übertragungen werden von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht. Die aufschiebende Bedingung ist die Übernahme der Zulassung durch den Erwerber und die Genehmigung der Anstellung des Veräußerers in dem mVZ. Alternativ kann auch ein (beiderseitiges) Rücktrittsrecht vereinbart werden, wenn die Zulassungsübernahme/Anstellungsgenehmigung nicht gelingt.

 

Kaufpreis

 

Der Gesamtkaufpreis wird auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufgeteilt. Dies hat unter anderem Bedeutung für die steuerliche Behandlung und die Abschreibungsmöglichkeiten. Die Aufteilung des Kaufpreises wird auch für steuerliche Zwecke von der OFD Koblenz gefordert. Allerdings abzulehnen ist die Auffassung der OFD Koblenz, nach der ein Kaufpreis für die Vertragsarztzulassung gesondert auszuweisen ist. Wir folgen weiterhin der bisherigen Handhabung, den Kaufpreis nach materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen aufzuteilen und entsprechend abzuschreiben.

 

Rechnungsabgrenzung

 

Die sog. „Rechnungsabgrenzung“ ist notwendig, um den Übergang der Forderungen und der Verbindlichkeiten der bisherigen Praxis auf den Erwerber auszuschließen und abzugrenzen. Ohne diese Regelung würde die Forderung auf den Erwerber übergehen, während die Verbindlichkeiten bei dem Veräußerer bleiben. Die Übernahme von Verbindlichkeiten sind grundsätzlich von der Genehmigung des Gläubigers abhängt. Soll in einem Praxisübernahmevertrag auch die Übernahme der Verbindlichkeiten geregelt werden, müssen deshalb auch sog. Freistellungsregelungen aufgenommen werden, die den Veräußerer davor schützen sollen, von seinem Gläubiger in Anspruch genommen zu werden.

 

Weiterführung des Mietverhältnisses

 

Oftmals übernimmt der Erwerber den Mietvertrag des Veräußerers. Dies muss nicht so sein und ist allein Verhandlungssache. Wird der Mietvertrag nicht von Erwerber übernommen, bleibt der Mietvertrag selbstverständlich mit dem Veräußerer weiter bestehen. Die Mietaufwendungen sind für den Veräußerer u.U. steuerlich abzugsfähig (siehe Rechtsprechung kompakt). Sofern es sich um gemietete Räume handelt, sollte für den Fall des Umzuges geregelt werden, dass das Mietverhältnis noch vom Veräußerer gekündigt wird. Soll vereinbart werden, dass sich der Erwerber um die Kündigung des Mietverhältnisses kümmert, weil eben erst der Stichtag abgewartete werden soll, muß neben der Zustimmung des Vermieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auch eine Freistellungsklausel zu Gunsten des Veräußerers aufgenommen werden. Andernfalls droht der Veräußerer ggf. auf einem Teil der Mietkosten wegen der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses sitzen zu bleiben.

 

Übernahme des Personals

 

Regelmäßig übernimmt das mVZ das Personal des Veräußerers. Hierzu bietet sich an, das Personal in einer Anlage aufzulisten und die Anstellungsverträge beizufügen. Vor der Übernahme des Personals, und dies erfolgt gemäß § 613 a BGB zwingend, müssen unbedingt die bestehenden Arbeitsverträge auf etwaige Besonderheiten, wie zum Beispiel Sondervergütungen, Pensionszusagen, Versicherungen etc. überprüft werden. Gegebenenfalls müssen Ausgleichsregelungen in diesen Vertrag aufgenommen werden. Auch der Umzug der Praxis in neue Räume steht dem gesetzlichen Betriebsübergang gem. § 613a BGB nicht entgegen. Sofern nicht alle Mitarbeiter übernommen werden sollen, sollte der Veräußerer noch die Kündigung aussprechen. Seine Mitarbeiter fallen ggf. noch nicht in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes (§ 23 KSchG), während dies bei größeren mVZ wohl der Fall sein wird.

 

Patientenkartei

 

Die Übergabe der Patientenkartei kann nach dem verbreiteten „Zwei Schrank Modell“ gehandhabt und geregelt werden: Die Kartei verläßt den Schrank des Veräußerers nur dann, wenn die Patienten zumindest konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringen, dass sie mit dem Übergang der Patientenkartei auf den Erwerber („in seinen Schrank“) einverstanden sind. Ohne Einverständniserklärung verbleibt die Kartei des jeweiligen Patienten im Schrank des Veräußerers.

 

Vertragsarztsitz

 

Der Veräußerer verpflichtet sich, auf seinen Vertragsarztsitz zu Gunsten des Erwerbers zu verzichten. Durch Abschluß des Vertrages handelt es sich dann um einen vom Erwerber einklagbaren Anspruch auf Verzicht. Gegebenfalls ist zu überlegen, ob eine Regelung aufgenommen werden sollte, die dem mVZ die bedarfsunabhängige Zulassung des angestellten Vertragsarztes nach einer mindest fünfjährigen Tätigkeit in dem mVZ sichert, falls der Veräußerer beabsichtigt, im mVZ über den Fünfjahreszeitraum hinaus als angestellter Arzt tätig zu sein. Im Detail sind hier viele Regelungen denkbar, z.B. flankierend mit Regelungen zur Berufsunfähigkeit des Veräußerers, mögliche Anstellungsbedingungen des Veräußerers beim Erwerber etc.

An der Erstellung dieses medizinrechtlichen Fachbeitrags hat Lars Spiller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei Rödl & Partner, mitgewirkt. 

lindenau
 
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Dr. Lars Lindenau

Rechtsanwalt

 
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