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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Praxisübernahme durch ein Medizinisches Versorgungszentrum auf MVZ-RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Praxisübernahme durch ein medizinisches
Versorgungszentrum
Immer häufiger werden Einzel- oder Gemeinschaftspraxen von
medizinischen Versorgungszentren (mVZ) übernommen. In diesen Fällen ist z.B.
vorgesehen, dass der ehemals freiberufliche Vertragsarzt (Veräußerer) auf seine
Zulassung verzichtet, um als angestellter Arzt in einem mVZ (Übernehmer) tätig
zu werden (§ 103 Abs. 4a S. 1 SGB V). Die Möglichkeit des Verzichts zugunsten
einer Anstellung im mVZ war bisher im Vertragsarztrecht unbekannt. Überblicksartig
stellen wir die wichtigsten Regelungen eines solchen Praxisübernahmevertrages
vor.
Kaufgegenstand
Der Kaufgegenstand ist in materielle und immaterielle
Vermögensgegenstände aufzuschlüsseln, um zu regeln, was tatsächlich von dem
Veräußerer in das medizinischen Versorgungszentrum übertragen wird. Die
Aufschlüsselung des Kaufgegenstandes findet sich dann regelmäßig bei der
Regelung über den Kaufpreis wieder, weil durch die Aufschlüsselung auch das
jeweilige Abschreibungspotential festgestellt wird. Die Übertragungen werden
von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht. Die aufschiebende
Bedingung ist die Übernahme der Zulassung durch den Erwerber und die
Genehmigung der Anstellung des Veräußerers in dem mVZ. Alternativ kann auch ein
(beiderseitiges) Rücktrittsrecht vereinbart werden, wenn die
Zulassungsübernahme/Anstellungsgenehmigung nicht gelingt.
Kaufpreis
Der Gesamtkaufpreis wird auf die einzelnen
Vermögensgegenstände aufgeteilt. Dies hat unter anderem Bedeutung für die
steuerliche Behandlung und die Abschreibungsmöglichkeiten. Die Aufteilung des
Kaufpreises wird auch für steuerliche Zwecke von der OFD Koblenz gefordert. Allerdings abzulehnen ist die
Auffassung der OFD Koblenz, nach der ein Kaufpreis für die
Vertragsarztzulassung gesondert auszuweisen ist. Wir folgen weiterhin der
bisherigen Handhabung, den Kaufpreis nach materiellen und immateriellen
Vermögensgegenständen aufzuteilen und entsprechend abzuschreiben.
Rechnungsabgrenzung
Die sog. „Rechnungsabgrenzung“ ist notwendig, um den
Übergang der Forderungen und der Verbindlichkeiten der bisherigen Praxis auf
den Erwerber auszuschließen und abzugrenzen. Ohne diese Regelung würde die Forderung
auf den Erwerber übergehen, während die Verbindlichkeiten bei dem Veräußerer
bleiben. Die Übernahme von Verbindlichkeiten sind grundsätzlich von der
Genehmigung des Gläubigers abhängt. Soll in einem Praxisübernahmevertrag auch
die Übernahme der Verbindlichkeiten geregelt werden, müssen deshalb auch sog.
Freistellungsregelungen aufgenommen werden, die den Veräußerer davor schützen
sollen, von seinem Gläubiger in Anspruch genommen zu werden.
Weiterführung des Mietverhältnisses
Oftmals übernimmt der Erwerber den Mietvertrag des
Veräußerers. Dies muss nicht so sein und ist allein Verhandlungssache. Wird der
Mietvertrag nicht von Erwerber übernommen, bleibt der Mietvertrag
selbstverständlich mit dem Veräußerer weiter bestehen. Die Mietaufwendungen
sind für den Veräußerer u.U. steuerlich abzugsfähig (siehe Rechtsprechung
kompakt). Sofern es sich um gemietete
Räume handelt, sollte für den Fall des Umzuges geregelt werden, dass das
Mietverhältnis noch vom Veräußerer gekündigt wird. Soll vereinbart werden, dass
sich der Erwerber um die Kündigung des Mietverhältnisses kümmert, weil eben
erst der Stichtag abgewartete werden soll, muß neben der Zustimmung des
Vermieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auch eine Freistellungsklausel
zu Gunsten des Veräußerers aufgenommen werden. Andernfalls droht der Veräußerer
ggf. auf einem Teil der Mietkosten wegen der vorzeitigen Beendigung des
Mietverhältnisses sitzen zu bleiben.
Übernahme des Personals
Regelmäßig übernimmt das mVZ das Personal des Veräußerers.
Hierzu bietet sich an, das Personal in einer Anlage aufzulisten und die
Anstellungsverträge beizufügen. Vor der Übernahme des Personals, und dies
erfolgt gemäß § 613 a BGB zwingend, müssen unbedingt die bestehenden
Arbeitsverträge auf etwaige Besonderheiten, wie zum Beispiel Sondervergütungen,
Pensionszusagen, Versicherungen etc. überprüft werden. Gegebenenfalls müssen
Ausgleichsregelungen in diesen Vertrag aufgenommen werden. Auch der Umzug der
Praxis in neue Räume steht dem gesetzlichen Betriebsübergang gem. § 613a BGB
nicht entgegen. Sofern nicht alle Mitarbeiter übernommen werden sollen, sollte
der Veräußerer noch die Kündigung aussprechen. Seine Mitarbeiter fallen ggf.
noch nicht in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes (§ 23 KSchG),
während dies bei größeren mVZ wohl der Fall sein wird.
Patientenkartei
Die Übergabe der Patientenkartei kann nach dem verbreiteten
„Zwei Schrank Modell“ gehandhabt und geregelt werden: Die Kartei verläßt den
Schrank des Veräußerers nur dann, wenn die Patienten zumindest konkludent,
d. h. durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringen, dass sie mit dem
Übergang der Patientenkartei auf den Erwerber („in seinen Schrank“) einverstanden
sind. Ohne Einverständniserklärung verbleibt die Kartei des jeweiligen
Patienten im Schrank des Veräußerers.
Vertragsarztsitz
Der Veräußerer verpflichtet sich, auf seinen Vertragsarztsitz
zu Gunsten des Erwerbers zu verzichten. Durch Abschluß des Vertrages handelt es
sich dann um einen vom Erwerber einklagbaren Anspruch auf Verzicht.
Gegebenfalls ist zu überlegen, ob eine Regelung aufgenommen werden sollte, die
dem mVZ die bedarfsunabhängige Zulassung des angestellten Vertragsarztes nach
einer mindest fünfjährigen Tätigkeit in dem mVZ sichert, falls der Veräußerer
beabsichtigt, im mVZ über den Fünfjahreszeitraum hinaus als angestellter Arzt
tätig zu sein. Im Detail sind hier viele Regelungen denkbar, z.B. flankierend
mit Regelungen zur Berufsunfähigkeit des Veräußerers, mögliche
Anstellungsbedingungen des Veräußerers beim Erwerber etc.
An der Erstellung dieses medizinrechtlichen Fachbeitrags hat Lars
Spiller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei Rödl &
Partner, mitgewirkt.

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RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
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Äußere Sulzbacher Straße 100
90491 Nürnberg
Telefon: 0911 - 91 93-2072
Telefax: 0911 - 91 93-2079
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