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Versorgungszentren - Ist der Boom jetzt zu Ende? PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 3. December 2008

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum fraglichen Ende des Booms der medizinischen Versorgungszentren auf MVZ - RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg

 

 

Versorgungszentren - Ist der Boom jetzt zu Ende?



Fraglich ist, ob der Boom der medizinischen Versorgungszentren (mVZ) zu Ende ist. Zum 31. März 2008 gab es in Deutschland 1.023 mVZ mit 4.445 tätigen Ärzten, davon 3.247 im Angestelltenverhältnis. Die am häufigsten beteiligten Facharztgruppen sind Hausärzte und Internisten. Durchschnittlich sind im mVZ 4 Ärzte tätig. Knapp 58 % der mVZ sind in Trägerschaft von Vertragsärzten und 42 % in der Trägerschaft von Kliniken bzw. anderer Leistungserbringer. Die am meisten vorkommenden Rechtsformen sind die GmbH, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Partnerschaftsgesellschaft. Die Regionen mit den meisten mVZ sind Bayern sowie Berlin. Die personelle Gesamtzahl der in den mVZ tätigen Ärzte (siehe oben) ist gegenüber der Gesamtzahl der insgesamt in Deutschland im ambulanten Bereich beschäftigten Ärzte von ca. 127.000 sehr gering (3,5 %).


Demgegenüber dominieren die Anzahl der Ärzte, die in Einzelpraxen tätig sind (ca. 73.000) und die Anzahl der Gemeinschaftspraxen bzw. Berufsausübungsgemeinschaften, von denen es ca. 19.100 gibt (Stand jeweils zum 31.12.2007). Die Anzahl der Einzelpraxen ist von 2005 bis 2007 um 5 % zurückgegangen. Die Anzahl der Gemeinschaftspraxen bzw. Berufsausübungsgemeinschaften ist um ca. 7 % gestiegen. Der Trend zur Kooperation ist also weiterhin ungebrochen.


Die Entwicklung der mVZ-Gründungen war in den Jahren 2004 bis 2007 sprunghaft (Gesamtzahl mVZ jeweils am Jahresende: 70, 341, 666, 948). Diese Tendenz dürfte sich abschwächen, obwohl die Anzahl der mVZ weiter steigen wird. Einige Kassenärztliche Vereinigungen bestätigen diesen Trend anhand der abnehmenden Anzahl der Anträge.


Dies ist wohl Folge insbesondere der Änderungen durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, das zum 01.01.2007 in Kraft trat. Danach ist es auch in Einzelpraxen und Gemeinschaftspraxen bzw. Berufsausübungsgemeinschaften möglich, Ärzte anzustellen, Filialen zu gründen, überörtlich tätig zu sein, Teilzulassungen zu integrieren und weitere Kooperationen mit dem Krankenhaus einzugehen. Das ursprüngliche Alleinstellungsmerkmal des mVZ, Zulassungen zu übernehmen, Praxen fortführen zu können und Ärzte anzustellen, ist beseitigt. Die Gleichschaltung der Kooperationsmöglichkeiten ärztlicher Praxen mit dem mVZ ist weitestgehend erreicht. Der Arzt kann also frei entscheiden, ob seine schwerpunkt- oder fachübergreifende Praxis zum mVZ wird. Eine honorarrelevante Besserstellung ist damit automatisch nicht verbunden.


Auf Seite der Krankenhäuser ist immer noch ein stetiges Interesse an MVZ-Gründungen zu verzeichnen. Die Gründe liegen auf der Hand, und zwar

  • zur Stärkung des eigenen Standorts als Gesundheitszentrum
  • als sektorübergreifende Patientenbetreuung aus einer Hand
  • als Zuweisungsportal für das Krankenhaus
  • als unternehmerische Leistungssteuerung im ambulanten Bereich
  • als ressourcenoptimierende Einrichtung mit apparativem und personellem Bezug sowie
  • zu einer neuen nachhaltigen Ertragssicherung aufgrund des DRG-Vergütungssystems, bei dem das mVZ bestimmte Krankheitsfälle als ambulanten Leistungserbringer auffangen kann.


Ein Krankenhaus kann prinzipiell stets ein mVZ an jedem der Standorte angliedern ("Gesundheitsportal"). Hierzu ist die Gründung einer eigenen Tochter GmbH zumeist sinnvoll, wenn nicht sogar je nach KV-Zulassungspraxis zwingend. Im kommunalen Kontext eines Krankenhauses können sich im Gründungsstadium weitere Tücken ergeben, z.B. kann die räumliche Organisation von der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung kritisch gesehen werden, soweit keine ausreichende Trennung des mVZ vom übrigen Krankenhausgeschehen erfolgt oder sich die Abteilungen nicht ?unter einem Dach? befinden. Weiterhin sind kommunale Genehmigungserfordernisse zu beachten. Das kann zum einen die Gründung der Tochtergesellschaft (mVZ-GmbH, u.U. gemeinnützig) betreffen und zum anderen die ab 01.01.2007 erforderliche Bürgschaftsverpflichtung des mVZ-Gesellschafters. Diese Anforderungen sind jedoch regelmäßig erfüllbar.


Insgesamt hat das mVZ die ambulante Versorgung in Deutschland z.T. bereits bereichert und weiterentwickelt. Selbst wenn der ?Boom? von mVZ-Gründungen weiter nachlassen sollte, bleibt das mVZ insbesondere für Krankenhausträger und andere Leistungserbringer (z.B. Reha-Einrichtungen, Apotheker, Orthopädiehäuser) weiter interessant. Die ursprünglichen Vorteile gegenüber der ?herkömmlichen Praxis? hat es jetzt nicht mehr. Trotzdem wird das mVZ weiterhin seine Rolle im weiteren Kooperations- und Wettbewerbsprozess innerhalb des deutschen Gesundheitswesens spielen.

 

lindenau
 
RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP

Dr. Lars Lindenau

Rechtsanwalt

 
Äußere Sulzbacher Straße 100
90491 Nürnberg

Telefon: 0911 - 91 93-2072
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