Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum fraglichen Ende des Booms der medizinischen Versorgungszentren auf MVZ - RECHT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Versorgungszentren - Ist der Boom jetzt zu Ende?
Fraglich ist,
ob der Boom der medizinischen Versorgungszentren (mVZ) zu Ende ist. Zum
31. März 2008 gab es in Deutschland 1.023 mVZ mit 4.445 tätigen Ärzten,
davon 3.247 im Angestelltenverhältnis. Die am häufigsten beteiligten
Facharztgruppen sind Hausärzte und Internisten. Durchschnittlich sind
im mVZ 4 Ärzte tätig. Knapp 58 % der mVZ sind in Trägerschaft von
Vertragsärzten und 42 % in der Trägerschaft von Kliniken bzw. anderer
Leistungserbringer. Die am meisten vorkommenden Rechtsformen sind die
GmbH, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die
Partnerschaftsgesellschaft. Die Regionen mit den meisten mVZ sind
Bayern sowie Berlin. Die personelle Gesamtzahl der in den mVZ tätigen
Ärzte (siehe oben) ist gegenüber der Gesamtzahl der insgesamt in
Deutschland im ambulanten Bereich beschäftigten Ärzte von ca. 127.000
sehr gering (3,5 %).
Demgegenüber dominieren die Anzahl der Ärzte, die in Einzelpraxen tätig
sind (ca. 73.000) und die Anzahl der Gemeinschaftspraxen bzw.
Berufsausübungsgemeinschaften, von denen es ca. 19.100 gibt (Stand
jeweils zum 31.12.2007). Die Anzahl der Einzelpraxen ist von 2005 bis
2007 um 5 % zurückgegangen. Die Anzahl der Gemeinschaftspraxen bzw.
Berufsausübungsgemeinschaften ist um ca. 7 % gestiegen. Der Trend zur
Kooperation ist also weiterhin ungebrochen.
Die Entwicklung der mVZ-Gründungen war in den Jahren 2004 bis 2007
sprunghaft (Gesamtzahl mVZ jeweils am Jahresende: 70, 341, 666, 948).
Diese Tendenz dürfte sich abschwächen, obwohl die Anzahl der mVZ weiter
steigen wird. Einige Kassenärztliche Vereinigungen bestätigen diesen
Trend anhand der abnehmenden Anzahl der Anträge.
Dies ist wohl Folge insbesondere der Änderungen durch das
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, das zum 01.01.2007 in Kraft trat.
Danach ist es auch in Einzelpraxen und Gemeinschaftspraxen bzw.
Berufsausübungsgemeinschaften möglich, Ärzte anzustellen, Filialen zu
gründen, überörtlich tätig zu sein, Teilzulassungen zu integrieren und
weitere Kooperationen mit dem Krankenhaus einzugehen. Das ursprüngliche
Alleinstellungsmerkmal des mVZ, Zulassungen zu übernehmen, Praxen
fortführen zu können und Ärzte anzustellen, ist beseitigt. Die
Gleichschaltung der Kooperationsmöglichkeiten ärztlicher Praxen mit dem
mVZ ist weitestgehend erreicht. Der Arzt kann also frei entscheiden, ob
seine schwerpunkt- oder fachübergreifende Praxis zum mVZ wird. Eine
honorarrelevante Besserstellung ist damit automatisch nicht verbunden.
Auf Seite der Krankenhäuser ist immer noch ein stetiges Interesse an
MVZ-Gründungen zu verzeichnen. Die Gründe liegen auf der Hand, und zwar
- zur Stärkung des eigenen Standorts als Gesundheitszentrum
- als sektorübergreifende Patientenbetreuung aus einer Hand
- als Zuweisungsportal für das Krankenhaus
- als unternehmerische Leistungssteuerung im ambulanten Bereich
- als ressourcenoptimierende Einrichtung mit apparativem und personellem Bezug sowie
- zu
einer neuen nachhaltigen Ertragssicherung aufgrund des
DRG-Vergütungssystems, bei dem das mVZ bestimmte Krankheitsfälle als
ambulanten Leistungserbringer auffangen kann.
Ein Krankenhaus kann prinzipiell stets ein mVZ an jedem der Standorte
angliedern ("Gesundheitsportal"). Hierzu ist die Gründung einer eigenen
Tochter GmbH zumeist sinnvoll, wenn nicht sogar je nach
KV-Zulassungspraxis zwingend. Im kommunalen Kontext eines Krankenhauses
können sich im Gründungsstadium weitere Tücken ergeben, z.B. kann die
räumliche Organisation von der örtlich zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung kritisch gesehen werden, soweit keine ausreichende Trennung
des mVZ vom übrigen Krankenhausgeschehen erfolgt oder sich die
Abteilungen nicht ?unter einem Dach? befinden. Weiterhin sind kommunale
Genehmigungserfordernisse zu beachten. Das kann zum einen die Gründung
der Tochtergesellschaft (mVZ-GmbH, u.U. gemeinnützig) betreffen und zum
anderen die ab 01.01.2007 erforderliche Bürgschaftsverpflichtung des
mVZ-Gesellschafters. Diese Anforderungen sind jedoch regelmäßig
erfüllbar.
Insgesamt hat das mVZ die ambulante Versorgung in Deutschland z.T.
bereits bereichert und weiterentwickelt. Selbst wenn der ?Boom? von
mVZ-Gründungen weiter nachlassen sollte, bleibt das mVZ insbesondere
für Krankenhausträger und andere Leistungserbringer (z.B.
Reha-Einrichtungen, Apotheker, Orthopädiehäuser) weiter interessant.
Die ursprünglichen Vorteile gegenüber der ?herkömmlichen Praxis? hat es
jetzt nicht mehr. Trotzdem wird das mVZ weiterhin seine Rolle im
weiteren Kooperations- und Wettbewerbsprozess innerhalb des deutschen
Gesundheitswesens spielen.

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RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
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Äußere Sulzbacher Straße 100
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