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Zurück in die Zukunft - Chancen für den Arzt im MVZ ! PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Medizinischen Versorgungszentrum auf MVZ-RECHT von RECHTSANWALT BURKHARD GOßENS, Berlin


Zurück in die Zukunft - Chancen für den Arzt im MVZ !

 

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) bieten Leistungserbringern neue Chancen.

 

An der vertragsärztlichen Versorgung konnten bislang neben dem zugelassenen Arzt oder Zahnarzt nur ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Institutionen teilnehmen. Lediglich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR stellten die den heutigen Medizinischen Versorgungszentren ähnlichen Polikliniken den entsprechenden ärztlichen Versorgungsbedarf sicher.

Zwar sind in der Vergangenheit viele Organisationsformen wie Apparate- oder Laborgemeinschaften gegründet worden und Arztpraxen zu Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften oft zu kleinen mittelständischen Unternehmen gewachsen. Einem vordergründig unternehmerischen Gestalten standen jedoch erhebliche Einschränkungen wie Budgets, Honorartöpfe, Werbeverbote und berufsrechtliche Regelungen entgegen.

 

Seit dem 1. April 2004 erlaubt der Gesetzgeber auf Grund der strukturellen Änderungen durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG 2004) in § 95 SGB V, dass Vertragsärzte unterschiedlicher Fachgruppen (z.B. Allgemeinmediziner, HNO-Arzt, Gynäkologe, Augenarzt, Chirurg, Orthopäde, Röntgenologe, Nephrologe sowie Dialyse-Zentrum, Nuklearmediziner und Anästhesist) gemeinsam, z.B. auch mit einer Apotheke,  einem Physiotherapeuten, Krankenhaus, Sanitätshaus und/oder sonstigen Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zugelassen sind, ambulante, vertragsärztliche Leistungen fachübergreifend unter einem (gesellschaftsrechtlichen) Dach eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) betreiben können. Bedingung ist die Teilnahme an der medizinischen Versorgung der Versicherten aufgrund der Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag.

 

MVZ sind fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen in das Arztregister eingetragene Ärzte, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Hier können Leistungen aus einer Hand angeboten werden.

Die MVZ können sich aller zulässigen Organisationsformen, als Personengesellschaft (GbR), Körperschaften des privaten Rechts (GmbH oder AG) bedienen.

Auch sonstige Personen oder Institutionen können Gesellschafter eines MVZ werden.

 

Insbesondere für junge Ärzte und Existenzgründer, aber auch für andere innovativ denkende Leistungserbringer kann die Gründung eines MVZ interessant sein.

 

Dabei stehen meistens folgende Ziele im Vordergrund:

- Nähe zum Patienten
- Kostenvorteile durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Sprechstundenassistenz,
  Apparatemedizin, Praxisbedarf, EDV, Management, etc.)
- Ausweitung des Investitionsrahmens (Basel II)
- Zusammenführung verschiedener vertragsärztlicher Leistungserbringer unter einer
  gesellschaftsrechtlichen Konstruktion und unter einheitlicher Leitung
- eine verbesserte Marktposition u.v.a.

 

Da es sich bei einem MVZ um ein sich stetig fortbildendes Rechtsgebilde handelt, sollten bei der Gründung wesentliche Regelungen die Beteiligten betreffend in den Gesellschaftsvertrag mit aufgenommen und regelmäßig überprüft, gegebenenfalls angepasst werden. Hierbei sollte ein qualifizierter Rechtsanwalt und Ihr Steuerberater zur Beratung mit eingebunden werden. 


Die Vermeidung von Interessenkollisionen nach außen und innen ist die wichtigste Voraussetzung für den dauerhaften Erfolg eines MVZ.

 

Aktuell wurden bereits bundesweit ca. 500 MVZ mit 2.000 Ärztinnen und Ärzten, davon 1.200 im Angestelltenverhältnis zugelassen. Der Trend zu MVZ-Neugründungen und bei der Anzahl der teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, insbesondere bei den angestellten, ist steigend, da der Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten beispielsweise durch Geräteauslastung im Vergleich zu Einzelpraxen oft geringer ist und ein höheres Einkommen pro Arzt erzielt werden kann.

In jedem Fall wird die Vertragsposition gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen und anderen Leistungsanbietern (z.B. Pharmaunternehmen, Medizinprodukteherstellern etc.) gestärkt.

 

Auch in dem vom Bundestag am 27. Oktober 2006 beschlossenen und am 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts sind neben zahlreichen Erleichterungen der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringung, wie z.B. die Zulässigkeit sog. Teilzulassungen, der vertragsärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten – auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) überschreitend – (sog. Zweigpraxen), dem Entgegensteuern von regionaler Unter- und Überversorgung, der Kooperation und der Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus, mit Sanitätshaus und anderen Leistungserbringern und der Verlängerung der Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung (IV) um zwei Jahre, Regelungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Gründung von MVZ`s vorgesehen.

 

Mittlerweile sind auch gesetzliche Krankenversicherungen in die Gründung von MVZ eingestiegen. So plant beispielsweise die Techniker Krankenkasse (TK) eigene Versorgungszentren, in denen ihre Versicherten vorrangig behandelt werden sollen. Diesbezüglich soll Anfang 2007 in großen Ballungszentren wie z. B. Berlin mit dem Aufbau dieser medizinischen Zentren begonnen werden.

 

An erster Stelle steht aber auch bei der Gründung eines MVZ nach wie vor die Qualität der einzelnen Behandlung und vor allem die Koordination von Behandlungsschritten durch ein Team. Hohen Stellenwert genießen Dokumentation, Datenfluss, Management, und der Datenschutz der Patientendaten.

 

Praxistipp:
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Möglichkeit der "Verdoppelung des Vertragsarztsitzes" mit der Gründung eines MVZ zu werfen. Denn die (zuerst) an einem MVZ beteiligten Ärzte haben das Recht, nach Ablauf von fünf Jahren zusätzlich einen Vertragsarztsitz bei der KV zu beantragen.


 

gossens
 
GOßENS RECHTSANWÄLTE

Burkhard Goßens

Rechtsanwalt

 
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