Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Medizinischen Versorgungszentrum auf MVZ-RECHT von RECHTSANWALT BURKHARD GOßENS, Berlin
Zurück in die Zukunft - Chancen für den Arzt im MVZ !
Medizinische
Versorgungszentren (MVZ) bieten Leistungserbringern neue Chancen.
An der vertragsärztlichen
Versorgung konnten bislang neben dem zugelassenen Arzt oder Zahnarzt nur
ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Institutionen
teilnehmen. Lediglich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR stellten die
den heutigen Medizinischen Versorgungszentren ähnlichen Polikliniken
den entsprechenden ärztlichen Versorgungsbedarf sicher.
Zwar sind in der Vergangenheit viele Organisationsformen wie
Apparate- oder Laborgemeinschaften gegründet worden und Arztpraxen zu
Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften oft zu kleinen mittelständischen
Unternehmen gewachsen. Einem vordergründig unternehmerischen Gestalten standen
jedoch erhebliche Einschränkungen wie Budgets, Honorartöpfe, Werbeverbote und
berufsrechtliche Regelungen entgegen.
Seit dem 1. April 2004
erlaubt der Gesetzgeber auf Grund der strukturellen Änderungen durch das
Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG 2004) in § 95 SGB V,
dass Vertragsärzte unterschiedlicher Fachgruppen (z.B. Allgemeinmediziner,
HNO-Arzt, Gynäkologe, Augenarzt, Chirurg, Orthopäde, Röntgenologe, Nephrologe
sowie Dialyse-Zentrum, Nuklearmediziner und Anästhesist) gemeinsam, z.B. auch
mit einer Apotheke, einem Physiotherapeuten, Krankenhaus, Sanitätshaus
und/oder sonstigen Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung
der Versicherten zugelassen sind, ambulante, vertragsärztliche Leistungen fachübergreifend
unter einem (gesellschaftsrechtlichen) Dach
eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) betreiben können. Bedingung ist
die Teilnahme an der medizinischen Versorgung der Versicherten aufgrund der
Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag.
MVZ sind fachübergreifende,
ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen in das Arztregister eingetragene
Ärzte, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Hier können Leistungen
aus einer Hand angeboten werden.
Die MVZ können sich aller zulässigen
Organisationsformen, als Personengesellschaft (GbR), Körperschaften
des privaten Rechts (GmbH oder AG) bedienen.
Auch sonstige Personen oder Institutionen können Gesellschafter eines MVZ
werden.
Insbesondere für junge
Ärzte und Existenzgründer, aber auch für andere
innovativ denkende Leistungserbringer kann die Gründung eines MVZ interessant
sein.
Dabei stehen
meistens folgende Ziele im Vordergrund:
- Nähe zum Patienten
- Kostenvorteile durch die gemeinsame Nutzung von
Ressourcen (Sprechstundenassistenz,
Apparatemedizin, Praxisbedarf, EDV, Management, etc.)
- Ausweitung des Investitionsrahmens (Basel II)
- Zusammenführung verschiedener vertragsärztlicher Leistungserbringer
unter einer
gesellschaftsrechtlichen Konstruktion und unter einheitlicher Leitung
- eine verbesserte Marktposition u.v.a.
Da es sich bei einem MVZ um
ein sich stetig fortbildendes Rechtsgebilde handelt, sollten bei der Gründung wesentliche
Regelungen die Beteiligten betreffend in den Gesellschaftsvertrag
mit aufgenommen und regelmäßig überprüft, gegebenenfalls angepasst werden.
Hierbei sollte ein qualifizierter Rechtsanwalt und Ihr
Steuerberater zur Beratung mit eingebunden werden.
Die Vermeidung von Interessenkollisionen nach außen und innen ist die
wichtigste Voraussetzung für den dauerhaften Erfolg eines MVZ.
Aktuell wurden bereits
bundesweit ca. 500 MVZ mit 2.000 Ärztinnen und Ärzten, davon 1.200 im
Angestelltenverhältnis zugelassen. Der Trend zu MVZ-Neugründungen und bei der
Anzahl der teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, insbesondere bei den
angestellten, ist steigend, da der Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen
Kosten beispielsweise durch Geräteauslastung im Vergleich zu
Einzelpraxen oft geringer ist und ein höheres
Einkommen pro Arzt erzielt werden kann.
In jedem Fall wird die
Vertragsposition gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen und anderen
Leistungsanbietern (z.B. Pharmaunternehmen, Medizinprodukteherstellern etc.)
gestärkt.
Auch in dem vom Bundestag am
27. Oktober 2006 beschlossenen und am 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Gesetz
zur Änderung des Vertragsarztrechts sind neben zahlreichen
Erleichterungen der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringung, wie z.B. die
Zulässigkeit sog. Teilzulassungen, der vertragsärztlichen Tätigkeit an weiteren
Orten – auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) überschreitend
– (sog. Zweigpraxen), dem Entgegensteuern von regionaler Unter- und
Überversorgung, der Kooperation und der Zusammenarbeit mit einem Krankenhaus,
mit Sanitätshaus und anderen Leistungserbringern und der Verlängerung der
Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung (IV) um zwei Jahre, Regelungen
zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Gründung von MVZ`s
vorgesehen.
Mittlerweile sind auch
gesetzliche Krankenversicherungen in die Gründung von MVZ eingestiegen. So
plant beispielsweise die Techniker Krankenkasse (TK) eigene Versorgungszentren,
in denen ihre Versicherten vorrangig behandelt werden sollen. Diesbezüglich
soll Anfang 2007 in großen Ballungszentren wie z. B. Berlin mit dem Aufbau
dieser medizinischen Zentren begonnen werden.
An erster Stelle steht aber
auch bei der Gründung eines MVZ nach wie vor die Qualität der
einzelnen Behandlung und vor allem die Koordination von
Behandlungsschritten durch ein Team. Hohen Stellenwert genießen Dokumentation,
Datenfluss, Management, und der Datenschutz
der Patientendaten.
Praxistipp:
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Möglichkeit der "Verdoppelung des
Vertragsarztsitzes" mit der Gründung eines MVZ zu werfen. Denn die
(zuerst) an einem MVZ beteiligten Ärzte haben das Recht, nach Ablauf von fünf
Jahren zusätzlich einen Vertragsarztsitz bei der KV zu beantragen.

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GOßENS RECHTSANWÄLTE
Burkhard Goßens
Rechtsanwalt
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Ahornallee 10
14050 Berlin
Telefon: 030 - 30 61 41 42
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